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Recht & Steuern

7 Prozent für Lieferservice

Einheitlicher Mehrwertsteuersatz für Außer-Haus-Lieferung

aus: AHGZ-Druckausgabe Nr. 2012/20 vom 12. Mai 2012

BERLIN. Mehr Klarheit gibt es bald in Sachen Mehrwertsteuer), ^ Umsatzsteuer.
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bei Außer-Haus-Lieferungen von Speisen. Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble (CDU) hat sich dafür entschieden, hier künftig grundsätzlich den ermäßigten Satz von 7 Prozent zu erheben.

Ein Urteil des Bundesfinanzhofs von 2011 wollte hingegen, dass bei der Bemessung der zwischen einfachen Speisen (ermäßigter Satz) und aufwendiger zubereiteten Speisen (voller Satz) unterschieden werden solle. Das ist jetzt vom Tisch.

Der DEHOGAAbk. für Deutscher Hotel- und Gaststättenverband.
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Bundesverband begrüßt das Vorhaben Schäubles als Schritt in die richtige Richtung. „Der Bundesfinanzminister scheint nun zumindest einem Teil des aktuellen Mehrwertsteuerirrsinns ein Ende zu setzen“, sagt DEHOGA-Hauptgeschäftsführerin Ingrid Hartges und ergänzt. „Welchen Sinn hätte es gemacht, wenn für die Anlieferung eines kalten Buffets der Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent gegolten hätte, für die Lieferung eines warmen Buffets hingegen 19 Prozent?“

Gleichzeitig fordert der DEHOGA Gleichbehandlung für die Besteuerung von Lebensmitteln und Speisen. Unabhängig von der Art der Zubereitung und dem Ort des Verzehrs.

Für die meisten CatererUnternehmen, das sich darauf spezialisiert hat, Institutionen oder Personen mit Speisen und Getränken an Orten zu versorgen, an denen normalerweise keine gastronomische Leistung möglich oder üblich ist .
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und Gastronomen mit Cateringgeschäft wird sich nichts ändern. Dort, wo Geschirr, Besteck oder Mobiliar mitgeliefert wird, bleibt der volle Satz bestehen. hz




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