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Hoppla: Wenn wirklich mal was daneben geht, kann Versicherungsschutz durchaus hilfreich sein Foto: iStockphotp

Diese Woche

Besser gut versichert

Ausreichender Schutz erspart dem Gastwirt und Hotelier Zeit und Ärger / Versicherung prüft die Ansprüche von Gästen

aus: AHGZ-Druckausgabe Nr. 2010/35 vom 28. August 2010
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Stuttgart. Aquaplaning im Hallenbad, Salmonellen im Hochzeitsessen, Stichflamme beim Flambieren, Lauge statt Kaffee in der Tasse, Einbruch in der Tiefgarage, Brand durch Kurzschluss in der Minibar – in der Gastronomie und Hotellerie lauern viele Gefahren.

Manch einer ist sich der Tragweite seiner Haftung jedoch nicht bewusst. „In unserer Branche gibt es viele Spielwiesen, auf denen etwas passieren kann“, warnt Rechtsanwalt Hans-Christoph Bruß, Geschäftsführer des DEHOGA in Karlsruhe. Die Haftung des Gastwirts oder Hoteliers könne schon beginnen, bevor der Gast überhaupt das Hotel gesehen hat; und zwar mit der Abholung des Gastes am Bahnhof. Und manchmal sogar erst dann eintreten, wenn er längst den Betrieb verlassen habe. Etwa, wenn der Kunde tags darauf behauptet, durch den Genuss der Speisen eine Lebensmittelvergiftung bekommen zu haben.

„Der Hotelier und Gastwirt sollte sehen, dass er möglichst in allen Bereichen abgesichert ist“, empfiehlt deshalb der Jurist Bruß.

Dies beschränke sich aber nicht nur auf das Hotel oder den Gastraum. „Auch der Spielplatz oder Parkplatz sowie das Außer-Haus-Geschäft und das Catering sollten möglichst mit versichert sein“, rät Bruß. Selbst besondere Risiken, etwa wenn ein Reisevertreter mit Koffern voll wertvollem Schmuck oder teurer Uhren in einem Hotel absteigt, könnten versichert werden. Denn ein scheinbar harmloser Funke kann schnell zu einem zerstörerischen Brand werden – und ein Feuerwerk an Gefahren nach sich ziehen, bis hin zum Ruin. „Wir empfehlen unseren Mitgliedern einen umfassenden Versicherungsschutz“, sagt Daniel Ohl, Pressesprecher des DEHOGA Baden-Württemberg.

Gerade kleine oder mittelständische Betriebe, die aus Kostengründen oder Unwissenheit oft auf einen umfassenden Versicherungsschutz verzichten, sparen damit im Schadensfall am falschen Ende. „Ein kompetent zugeschnittener Haftpflichtversicherungsschutz im Hotel- und Gaststättengewerbe kann von existenzieller Bedeutung sein“, sagt Carl-Josef Roth von der Haftpflichtkasse Darmstadt, die 1898 auf Initiative von Gastwirtsverbänden gegründet wurde und heute mehr als 800.000 Kunden betreut.

Außerdem erspart eine dem Unternehmer im Schadensfall Zeit und Ärger.

Denn entsteht einem Gast ein Schaden, so hat der Gastwirt dann in der Regel nur wenig mit der Haftungsfrage zu tun.

„Er meldet den Schaden seiner Versicherung. Diese klärt den Schadensfall und führt sogar gegebenenfalls das gerichtliche Verfahren durch“, sagt Rechtsanwalt Bruß. Dies schützt vor unliebsamen Überraschungen. Denn die Urteile der Gerichte sind nicht einheitlich; derselbe Schadensfall kann in Hamburg anders beurteilt werden als in München. „Die Verfahren gehen in der Regel nicht bis zur höchstrichterlichen Entscheidung des Bundes-gerichtshofes“, erläutert Hans-Christoph Bruß.

Rotwein auf Designer-Sakko

„Als Gastronom ist man täglich einer Vielzahl von Risiken ausgesetzt“, weiß auch Torsten Raack von der Ergo Versicherungsgruppe Hamburg. Ob die Bedienung einem Gast Rotwein über das Designer-Sakko kippt, ein Lieferant in der Küche auf einem Salatblatt ausrutscht oder jemand sich an einem im Brot eingebackenen Steinchen die Zähne ausbeißt – eine Betriebshaftpflichtversicherung deckt solche Schäden ab. Mit der Geschäftsinhaltversicherung können Diebstähle von Einrichtungsgegenständen oder verbrannte Küchengeräte versichert werden. Wenn Behörden wegen eingeschleppten Krankheitserregern den Betrieb schließen, Warenvorräte vernichten und die Räume desinfiziert werden müssen, kann eine Betriebsschließungsversicherung den Ausfall ersetzen. Wenn Geräte ausfallen oder Mitarbeiter aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten können, springt die Betriebsunterbrechungsversicherung ein. Nach Paragraf 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches setzt die Haftung ein Verschulden voraus; dies kann in einem fahrlässigen oder vorsätzlichen Handeln bestehen. Der Hotelier oder Gastwirt haftet auch für das schuldhafte Handeln seiner Mitarbeiter. „Allerdings klärt die Versicherung in jedem Schadensfall, ob eine Mitschuld des Geschädigten besteht“, erklärt Versicherungsexperte Roth. Geht also ein Gast eine Treppe hinunter, ohne die Beleuchtung einzuschalten, und stürzt, ist er mitschuldig und kann allenfalls teilweise Ersatz verlangen.

Bei den Schäden werden drei Arten unterschieden: Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Allerdings gibt es Unterschiede zwischen dem Schank- oder Speisewirt und dem Hotelier: Während die erste Gruppe zum Beispiel nicht für die eingebrachte Garderobe seiner Gäste haftet, entsteht im Hotel ein Beherbergungsvertrag, der diese Haftung einschließt, wobei Höchstgrenzen bestehen.

Vorsicht beim Transport

Viele Hotels sind außerdem Reiseveranstalter, ohne es zu wissen; dies ist dann der Fall, wenn die Übernachtung mit anderen Reiseleistungen verbunden wird, was beispielsweise schon die Eintrittskarte zu einem Musical oder die Benutzung eines Golfplatzes sein kann. Ein Haftungsrisiko besteht übrigens auch bei der Beförderung von Gästen durch den Gastwirt und den Hotelier. Wolf Günthner

www.haftpflichtkasse.de

www.ergo.de/hoga www.dehoga.de




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