Bettensteuer
DEHOGA Niedersachsen begrüßt Bettensteuer-Urteil
HANNOVER. Göttingen zieht die Bettensteuer zurück, Hildesheim erstattet bereits gezahlte Beträge, Hannover entscheidet sich gegen die Bettensteuer. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts lässt jene Städte in Niedersachsen aktiv werden, die bereits eine Bettensteuer eingeführt hatten.
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig ist nicht wie vielfach angenommen automatisch auch für alle Kommunen in Deutschland gültig. Es handelt sich um ein Einzelurteil auf die beklagten Satzungen der Städte Trier und Bingen. „Wir gehen davon aus, dass das OVG Lüneburg, bei dem unsere Verfahren aus Niedersachsen anhängig sind, sich dem Urteil aus Leipzig anschließt“, so Rainer Balke, Hauptgeschäftsführer des DEHOGAAbk. für Deutscher Hotel- und Gaststättenverband.
weiter mit Mausklick... Niedersachsen mit Sitz in Hannover.
„Die Urteilsbegründungen des Bundesverwaltungsgerichts werden auf die Oberverwaltungsgerichte einwirken und somit Einfluss nehmen auf die niedersächsischen Normenkontrollklagen. Wenn auch das OVG Lüneburg zu einer „Gesamtnichtigkeit“ käme, müssten den Hoteliers in Oldenburg, Osnabrück, Göttingen und Hildesheim die gesamte erhobene und gezahlte Bettensteuer erstattet werden. Wenn das OVG Lüneburg zu einer „Teilnichtigkeit“ käme, müssten die Städte zumindest die auf die gewerblichen Übernachtungen erhobenen Bettensteuern erstatten“, so Balke.
Konsequenz des Leipziger Urteils: Kommunen, die sich zur Zeit mit der Frage nach einer Erhebung der Bettensteuer beschäftigen, werden sich die Frage zu stellen haben, ob eine Bettensteuer allein auf die privaten Übernachtungen überhaupt Sinn macht. Wenn das dort zu erwartende Aufkommen so gering ist, dass die Erhebungskosten kaum eingespielt werden können, müsste die Steuererhebung insgesamt unterbleiben. Wenn die Frage gestellt wird, wie der Hotelier zukünftig zwischen einer privaten und gewerblichen Übernachtung zu differenzieren hat, so scheint das Verfahren relativ einfach: Der Hotelier fragt den Gast, wie er übernachtet. Ob der Gast eine wahre Aussage macht, kann vom Hotelier in der Mehrzahl der Fälle nicht überprüft werden. Das Problem der Verifizierung der Angaben des Gastes liegt somit bei der Kommune.
red/uju

