Urteil
Bundesverwaltungsgericht kippt pauschale Bettensteuer
von Alexandra Leibfried
LEIPZIG. In Bingen und Trier ist die Bettensteuer unwirksam. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden. Der Grund: Die Satzungen trennen nicht zwischen beruflichen und privaten Übernachtungen. Laut Gericht ist eine Abgabe für Geschäftsreisende verfassungswidrig, für Touristen aber erlaubt.
„Das ist erstmal ein riesiger Erfolg“, betonte Ingrid Hartges, Hauptgeschäftsführerin des DEHOGAAbk. für Deutscher Hotel- und Gaststättenverband.
weiter mit Mausklick..., gegenüber der AHGZ. „Das Urteil wird richtungsweisend für alle anderen Fälle sein, die noch ausstehen.“ Geklagt hatten zwei Hoteliers aus Bingen und Trier.
Generell verfassungswidrig ist die Bettensteuer nicht. Nach wie vor betrachtet das Bundesverwaltungsgericht die Kulturförderabgabe als kommunale Aufwandsteuer. Laut Gericht wird eine solche Aufwandsteuer nicht „als gleichartig mit der UmsatzsteuerVerkehrssteuer, mit der grundsätzlich jeder Ver- oder Gebrauch von Waren und Dienstleistungen belastet wird.
weiter mit Mausklick... angesehen“.
Offen ist, was das Urteil in der Praxis bedeutet und wie die Kommunen darauf reagieren. Mehr als 20 Städte bundesweit kassieren mittlerweile eine Bettensteuer, auch Citytax oder Kulturförderabgabe genannt. Dortmund beispielsweies trennt schon in seiner Satzung touristische Übernachtungen von geschäftlichen.
In Bayern gilt derzeit eine Bettensteuer grundsätzlich als verfassungswidrig, dieses Urteil ist allerdings nicht rechtskräftig, weil die Stadt München Nichtzulassungsbeschwerde in Leipzig eingelegt. DEHOGA-Bayern-Präsident Ulrich Brandl kommentiert: „Ich kann jeder Kommune nur dringend empfehlen, touristisch bedingte Übernachtungen nicht durch eigens konstruierte Abgaben künstlich zu verteuern."




Peter Anton Bosch, Bad Säckingen
12.07.2012 um 23:26
Betreff: Dehoga Kompetenz
Die zunehmende Bedeutung von Urteilen macht - so denke ich - es notwendig hier bei der DEhOGA die Rechtssicherheit besser zu verankern.