Urteil in Rheinland-Pfalz
Kein Rauchen im Thekenraum
KOBLENZ. Der Thekenraum muss ein Nichtraucherbereich sein. Das gilt für Gaststätten, in denen Gäste beim Eintreten oder auf dem Weg zur Toilette durch den Thekenraum hindurch müssen. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz entschieden. Ausgenommen von dem Urteil sind die sogenannten Einraum-Gaststätten, in denen weiterhin geraucht werden darf.
Damit blieb die Klage einer Pfälzer Wirtin, die am Tresen das Rauchen gestattete und einen anderen, größeren Raum als rauchfrei auswies, auch in zweiter Instanz ohne Erfolg. Zwar erlaube, so die Koblenzer Richter, das rheinland-pfälzische Nichtraucherschutzgesetz das Rauchen in abgetrennten Nebenräumen.
Der Begriff Nebenraum sei jedoch nicht nur an der Größe, sondern auch an der Funktion festzumachen. Der Raum mit der Theke ist in der Gaststätte eindeutig der Hauptraum, der von allen Gästen durchquert werden müsse, und daher nicht als Raucherzimmer zulässig. red/rk

