Rauchverbot
Wirt hat keinen Anspruch auf verminderte Pacht
von Nils Thun
KARLSRUHE. Pachtverträge über Gaststätten werden regelmäßig über eine lange Laufzeit abgeschlossen. Durch das Inkrafttreten vieler Nichtraucherschutzgesetze in den einzelnen Bundesländern sind für die Gastronomen erhebliche Beeinträchtigungen entstanden, da sie ihren Gästen in den Gaststätten das Rauchen entweder gar nicht mehr oder ausschließlich in getrennt hierfür baulich abgekoppelten Räumlichkeiten zur Verfügung stellen können. Es stellt sich nun die Frage, ob sich dadurch das Miet- oder Pachtobjekt verschlechtert, da es im Verhältnis zum vertraglichen Ausgangszeitpunkt nicht mehr für rauchende Kunden genutzt werden kann.
Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht. Ein solches Rauchverbot stellt demnach keinen Mangel im miet- oder pachtrechtlichen Sinne für die Gaststätte dar, sodass der Gastronom gegenüber seinem Vermieter/Verpächter keine Minderung der Miete/Pacht beanspruchen kann. Ebenso wenig ist der Vermieter/Verpächter verpflichtet, auf Verlangen des Gaststättenbetreibers bauliche Maßnahmen durchzuführen, damit der Gastronom einen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Raucherbereich einrichten kann (BGH, Urteil vom 13.07.11, Az.: XII ZR 189/09).
Damit ist klargestellt, dass vergleichbare gesetzliche Änderungen, die ausschließlich in den Nutzungswunsch potenzieller Kunden eingreifen können, allein in das wirtschaftliche Betriebsrisiko des Gastronomen fallen.




Walter Mueller, Linnich-Kofferen
13.05.2012 um 08:04
Betreff: Rauchverbot
Vor dem Rauchverbot hatte ich als Wirt und Nichtraucher keine Chance, einen Nichtraucherbereich einzurichten. Der Terror der Raucher war zu stark. Jetzt haben wir Raucher und Nichtraucher eigene Bereiche und es ist auch gut so.