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Fachbegriffe von A bis Z

Alleinbezugsvereinbarung

Begriffserklärung “Alleinbezugsvereinbarung”:

Verpflichtung, über einen bestimmten Zeitraum Waren ausschließlich von einem Vertragspartner zu beziehen.

Insbesondere Bierlieferungsverträge beinhalten oftmals eine Alleinbezugsvereinbarung.

Die maximalen, vertraglich festgelegten Lieferzeiten sind laut EU-Rechtsprechung fünf Jahre für Bier und alkoholfreie Getränke sowie maximal zehn Jahre für Bier.

Um zu vermeiden, dass die Bezugspflicht trotz Rückzahlung des Darlehens bestehen bleibt, sollte bei Abschluss des Vertrags darauf gedrängt werden, dass in diesem Falle eine anderslautende Vereinbarung getroffen wird. Oftmals geht die Bezugsbindung auf den Erwerber eines Betriebs über, wenn der ursprüngliche Vertragspartner die Gaststätte an einen Dritten abgibt. Die Bindung eines Rechtsnachfolgers darf allerdings nicht über den Zeitraum der eigenen Bindung des Wirts hinausgehen. Eine weitere Gefahr der Alleinbezugsvereinbarung besteht darin, dass der Gastronom über Jahre hinaus an Qualität und Service des Lieferanten gebunden ist. Er kann eine solche Vereinbarung vom Gastwirt kündigen, wenn eine erhebliche Qualitätsminderung des gelieferten Produkts oder dauerhafte Lieferungsverzögerungen eintreten bzw. die Getränke gegen das LMBG oder ein anderes Recht verstoßen. Auch die Weiterverpachtung einer brauereigebundenen Lokalität ist schwieriger als die eines brauereifreien Betriebs.


Übersetzung von “Alleinbezugsvereinbarung” ins Englische

  • exclusiveness agreement

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