Recht
Auf Umwegen zur Arbeit
Pendlerpauschale: Für Bundesfinanzhof ist kürzester Weg kein Muss / Von Jürgen Benad
In zwei soeben entschiedenen Fällen vom höchsten deutschen Steuergericht ging es um die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Diese ist bekanntlich Grundlage für die Berechnung der steuerlichen Abzugsfähigkeit im Rahmen der Entfernungspauschale bei der Steuererklärung.
Grundsätzlich gilt, dass für die Bestimmung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die auf volle Kilometer abgerundete kürzeste Straßenverbindung maßgebend ist. Im Einzelfall darf jedoch die offensichtlich verkehrsgünstigere und regelmäßig genutzte Strecke, auch wenn sie einen Umweg beinhaltet, geltend gemacht werden. Doch nur dann, wenn dies das Pendeln zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeits- oder Betriebsstätte einfacher und vor allem zeitlich kürzer macht.
Im Rahmen der Bestimmung des kürzesten Weges kann auch eine Fährverbindung einzubeziehen sein, wie der Bundesfinanzhof (BFH) ausdrücklich klargestellt hat. Besonderheiten können bei Überquerung des Wassers jedoch dazu führen, dass eine längere Straßenverbindung als offensichtlich verkehrsgünstiger anzusehen ist.
Kernaussage der neuen Entscheidungen ist, dass Pendler nicht nur den kürzesten Weg zur Arbeit steuerlich geltend machen dürfen. Ist eine längere Strecke „offensichtlich verkehrsgünstiger“, können sie auch diese nutzen und als Grundlage ihrer Pendlerpauschale in der Steuererklärung angeben.
Der Bundesfinanzhof hat in seinen Urteilen konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen die Entfernungspauschale für einen längeren als den kürzesten Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Anspruch genommen werden kann. Grundsätzlich kann die Entfernungspauschale nur für die tatsächlich kürzeste Entfernung beansprucht werden. Etwas anderes gilt aber, wenn eine andere Verbindung „offensichtlich verkehrsgünstiger“ ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig benutzt wird.
In der Vorinstanz des einen Falles hatte das Finanzgericht die Klage des Arbeitnehmers abgewiesen, weil nach Auffassung der Richter bei einem anderen als dem kürzesten Weg stets eine zu erwartende Fahrtzeitverkürzung von mindestens 20 Minuten erforderlich sei.
Der BFH hat nun entschieden, dass eine Mindestzeitersparnis von 20 Minuten nicht stets erforderlich ist. Vielmehr sind alle Umstände des Einzelfalls, wie die Streckenführung, die Schaltung von Ampeln oder ähnliches in die Beurteilung einzubeziehen. Eine Straßenverbindung kann auch dann „offensichtlich verkehrsgünstiger“ sein, wenn bei ihrer Benutzung nur eine geringe Zeitersparnis zu erwarten ist. Weiterhin hat der Bundesfinanzhof zudem klargestellt, dass nur die tatsächlich benutzte Straßenverbindung in Betracht kommt. Eine bloß mögliche, aber vom Steuerpflichtigen nicht benutzte Straßenverbindung kann der Berechnung der Entfernungspauschale nicht zugrunde gelegt werden.

