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WM-Geschäft: Marketing ohne Reue
Trotz Markenschutz und strenger Auflagen: Wirte können mit ihren Ideen zur Fußball-Weltmeisterschaft werben – etwas Einfallreichstum gehört allerdings dazu
BERLIN/HAMBURG Teuer zu stehen kommen könnte einen ahnungslosen Barkeeper ein „World Cup Cocktail“ anlässlich der Fußball-WM. Seit die Fifa klar gemacht hat, dass sie im Interesse der Hauptsponsoren einen weit reichenden Markenschutz beansprucht, herrscht Unsicherheit unter Gastronomen und Hoteliers: Was ist erlaubt in Sachen Werbung mit der WM und was nicht? Klar ist: Mit Kenntnis der Rechtslage und etwas Fantasie kann man, auch ohne offizieller Sponsor zu sein, die Fußball-WM für Werbezwecke nutzen. Der Barkeeper aus dem fiktiven Beispiel müsste allerdings mindestens mit nachträglichen Lizenzgebühren rechnen.
Inzwischen hat sich rumgesprochen, dass für Wortkreationen wie „WM 2006“, „Germany 2006“, „Hamburg 2006“ oder „Fußball-WM Deutschland“ die Fifa Markenrechte besitzt. Damit nicht genug. „Selbst das Motto: ,Zu Gast bei Freunden‘ genießt Markenschutz“, sagt Rechtsanwalt Mirko Wittneben von der Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek aus Hamburg. Doch hier öffnen sich bereits die ersten Hintertürchen für Kreative.
Verboten sei nämlich nur die „schlagwortartige“ Benutzung der Begriffe. Die „beschreibende Form“, das heißt der Hinweis, dass ein Produkt aus Anlass der WM vertrieben wird, sei erlaubt. Also: statt „WM-2006-Bier“ – „Unser Bier zur WM 2006“. Auch Rabattaktionen mit Slogans „Während der WM gibt’s beim Kauf von zwei Gerichten eines umsonst“ oder „10 Prozent Rabatt auf alle Getränke während der WM“ wären wohl eine zulässige Beschreibung, meint der Jurist.
Auch wenn eine Bezeichnung wie „WM 2006“ klein neben andere Wort- und Bildbestandteile gestellt werde, sei damit möglicherweise eine untergeordnete und zulässige Verwendung gegeben. „Ob im Einzelfall eine schlagwortartige oder nur untergeordnete Verwendung eines WM-Begriffs vorliegt, hängt natürlich stets von der konkreten Ausgestaltung der Werbung ab“, gibt der Rechtsanwalt zu bedenken.
Der DEHOGA weist in einer Broschüre zusätzlich darauf hin, dass bei einer beschreibenden Form die geschützten Begriffe nicht durch eine spezielle Schreibweise hervorgehoben werden dürfen. Also zum Beispiel: „Party aus Anlass der WM 2006“ ja, „Party aus Anlass der
Ein großes Geschäft versprechen sich viele Gastronomen von der Fernsehübertragung der Fußballspiele. Doch hier hält nicht nur die Gema die Hand auf, sondern auch die auf den Übertragungsrechten sitzende Infront Sports & Media AG. Handelt es sich um eine kommerzielle Übertragung, muss der Wirt bei Infront eine kostenpflichtige Lizenz beantragen.
Wie der DEHOGA erklärt, ist dies der Fall, wenn direkte oder indirekte Eintrittsgelder (zum Beispiel Verzehrzwang, erhöhte Getränke-Preise) verlangt werden. Die Kosten liegen in diesem Fall zwischen 500 Euro für die Übertragung des Eröffnungs- und Endspiels und 5000 Euro für die Übertragung aller 64 WM-Spiele. Nimmt der Wirt nur seine normalen Preise, ist die Veranstaltung nicht kommerziell und damit kosten- und lizenzfrei. Alle Spiele dürfen auch auf Großbildschirmen oder -leinwänden im Außenbereich gezeigt werden (Public Viewing).
Wer alle 64 WM-Spiele öffentlich live übertragen möchte, hat natürlich auch die Möglichkeit, sich ein Premiere-Sportsbar-Paket zu besorgen. Die Kosten für ein sechs- beziehungsweise zwölfmonatiges Premiere-Abo liegen zwischen 749 und 2599 Euro – je nach Länge des Abos und Größe des Veranstaltungsraumes. Da bei den Übertragungen der WM-Spiele auch der WM-Song, die Nationalhymnen und in den Pausen Werbung mit Musik wiedergegeben werden, sitzt auch immer die Gema mit am Tisch – egal ob es sich nach den Kriterien von Infront um eine kommerzielle Veranstaltung handelt oder nicht. Wie der DEHOGA betont, habe er für seine Mitglieder für die zwei Monate während der WM (Juni/Juli 2006) Sonderkonditionen mit der Gema ausgehandelt: 19,15 Euro pro Fernsehgerät und 72,65 Euro bei Einsatz von Großbildschirmen und Veranstaltungsräumen bis 100 Quadratmeter. Wichtig: Ein Großbildschirm liegt vor, wenn die Bilddiagonale länger ist als 106 Zentimeter.
