Betriebspraxis

Schwieriger Jahreswechsel

Die Erhöhung der Umsatzsteuer zum 1. Januar 2007 stellt die gastgewerbliche Branche schon jetzt vor Probleme

STUTTGART Ob es der gastgewerblichen Branche passt oder nicht: Die Erhöhung der Mehrwertsteuer von 16 auf 19 Prozent zum 1. Januar 2007 ist beschlossene Sache. Fest steht aber auch, dass sich diese Erhöhung bereits jetzt im täglichen Geschäftsverkehr auswirkt – und nicht zum Vorteil für die Betriebe.

Axel Köllges von der Unternehmensberatung Keep Consult, Müllheim/Ruhr, weist vor allem auf die Schwierigkeiten hin, die bei Verträgen mit Privatkunden auftreten können: „Nach Paragraf 309 Nr. 1 BGB sind kurzfristige Preiserhöhungen innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss gegenüber Nichtkaufleuten unwirksam“, bringt Köllges das Problem auf den Punkt und macht dies für die AHGZ an zwei Beispielen fest:

Der Privatmann Alois A. vereinbart mit Hotelier H. am 20. Dezember 2006 die Durchführung einer Geburtstagsfeier für den 15. Januar 2007 zu einem Preis von 1160 Euro einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Hotels weisen darauf hin, dass der zum Zeitpunkt der Leistung gültige Mehrwertsteuersatz (also 19 Prozent) in Rechnung zu stellen ist. Dieser Passus ist gegenüber Nichtkaufleuten unwirksam. An Stelle der erhofften 1190 Euro darf der Hotelier dem Privatmann Alois A. nur 1160 Euro in Rechnung stellen.

Diese Beeinträchtigung bezieht sich nur auf Nichtkaufleute. Wird das Geschäft unter Kaufleuten geschlossen, so muss der Vertragsnehmer die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgeschriebene (in diesem Fall erhöhte) Umsatzsteuer entrichten.

Zu den Nichtkaufleuten gehören zum Beispiel Privatpersonen, nicht rechtsfähige Vereine und soziale Einrichtungen.

Ein weiteres Problem kann darin bestehen, wenn ein Teil des vereinbarten Vertragspreises schon vor der Umsatzsteuererhöhung gezahlt wurden, die vom Hotelier zu erbringenden Leistungen jedoch erst nach der Erhöhung der Umsatzsteuer erbracht wurde. In diesem Falle muss (bei Vollkaufleuten) die vor dem Wirksamwerden der Umsatzsteuererhöhung geleistete Zahlung nachversteuert werden. Ein Beispiel macht dies deutlich:

Die Firma Hans Schmidt GmbH will am 20. Januar 2007 bei Hotelier H. ein Seminar durchführen. Die Kosten betragen 2500 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Zusammen mit der Reservierung erhält die Firma Hans Schmidt GmbH am 5. Dezember 2006 eine Depositrechnung über 1000 Euro zuzüglich 16 Prozent Mehrwertsteuer, insgesamt also 1160 Euro. Der Restbetrag von 2500 Euro wird mit 19 Prozent Mehrwertsteuer, insgesamt also 1785 Euro berechnet. Da die Leistungen des Hotels erst nach der Umsatzsteuererhöhung erfolgt, muss die geleistete Anzahlung von 1000 Euro nachversteuert werden. Beim vorstehenden Beispiel wären also 30 Euro Umsatzsteuer nachzuzahlen.

Bei Preisabsprachen mit Firmen (LCR-Verträge) ist für Leistungen des Hotels, die nach dem 1. Januar 2007 erbracht werden, die erhöhte Mehrwertsteuer zu berechnen. Gleiches gilt auch für Nichtkaufleute, wenn die vertragliche Vereinbarung früher als vier Monate vor der Mehrwertsteuererhöhung getroffen wurde.

www.keepconsult.de

Erschienen in der Allgemeinen Hotel- und Gastronomie-Zeitung, Ausgabe 2006/16, Seite 15
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