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Recht

AGB übersetzen lassen

Wettbewerbsverstoß bei internationalen Buchungsmaschinen

aus: AHGZ-Druckausgabe Nr. 2006/42 vom 21. Oktober 2006

Viele deutsche Hoteliers nutzen zur Vermarktung internationale Buchungsmaschinen, bei denen der Kunde über das Internet direkt eine Buchung des Hotelzimmers vornehmen kann. Bei der Buchung muss der Kunde regelmäßig bestätigen, dass er die zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zur Kenntnis genommen hat.

Bei den in der Buchungsmaschine eingestellten AGB handelt es sich regelmäßig um die AGB des Anbieters der Buchungsmaschine. Diese sind oft nur in englischer Sprache abgefasst. Wenn dem Kunden die Internetseite selbst nur in englischer Sprache zur Verfügung steht, stellt dies kein Problem dar.

Anders liegt der Fall, wenn der Kunde den Internetauftritt des internationalen Anbieters in deutscher Sprache wählen kann, oder wenn er für die Buchung von der eigenen Homepage des Hotels auf die Buchungsmaschine umgeleitet wird. Dann muss der deutsche Kunde die von ihm zwangsweise zu akzeptierenden AGB in deutscher Sprache lesen können. Besteht diese Möglichkeit nicht, handelt es sich um einen Verstoß gegen das Verständlichkeitsgebot (fällt unter § 307 BGB) und um einen Wettbewerbsverstoß.

Folge kann eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch eine Wettbewerbszentrale oder auch durch einen anderen Hotelier sein. Dies ist regelmäßig mit empfindlichen Rechtsverfolgungskosten verbunden. Deshalb sollte der Betreiber der Buchungsmaschine seine AGB unbedingt ins Deutsche übersetzen lassen und zusätzlich einstellen.Nils Thun

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