Steuer & Recht
Auch über Trinkgelder besser Buch führen
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz macht Aufzeichnungspflicht an Freibetragsgrenze fest
von RTS Schmidt GmbH
Trinkgelder sind bekanntlich seit dem Jahr 2002 steuerfrei und unterliegen damit auch nicht mehr der Sozialversicherungspflicht. Bis zum Jahr 2001 waren Trinkgelder lediglich in Höhe eines Freibetrags von damals 2400 DM im Kalenderjahr steuer- und sozialversicherungsfrei.
Inwieweit aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht Aufzeichnungen über Trinkgelder zu führen sind, hatte das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz zur damaligen Rechtslage zu entscheiden.
Der Inhaber eines Weinhauses hatte seine Kellner regelmäßig schriftlich darauf hingewiesen, dass ihm höhere Trinkgelder als monatlich DM 200 anzuzeigen sind. Im Rahmen einer Sozialversicherungsprüfung bemängelte der Prüfer, dass vom Arbeitgeber keine Aufzeichnungen über die vereinnahmten Trinkgelder der Arbeitnehmer geführt worden sind. Er schätzte die auf den beitragspflichtigen Teil der Trinkgelder entfallenden Sozialversicherungsbeiträge und setzte diese als Nachforderung fest. Die dagegen erhobene Klage hatte Erfolg.
Das Gericht stellte zunächst fest, dass der Arbeitgeber nach den maßgeblichen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften verpflichtet ist, in den Lohnunterlagen das gesamte Arbeitsentgelt festzuhalten, zu dem auch Trinkgelder gehören.
Allerdings besteht für beitragsfreies Arbeitsentgelt – somit für Trinkgelder, die unter dem Freibetrag von 200 DM liegen – nach Ansicht des Gerichts keine Aufzeichnungspflicht nach der Beitragsüberwachungsverordnung. Der Arbeitgeber hatte seine Kellner auf ihre Pflicht zur Anzeige von höheren Trinkgeldern als monatlich 200 DM hingewiesen. Nach Auffassung des Senats durfte der Arbeitgeber auf die Richtigkeit der ihm gemachten Angaben vertrauen. Dies umso mehr, als er in die Auszahlung und Verteilung der Trinkgelder nicht eingeschaltet war. Der Arbeitgeber konnte sich daher zu Recht darauf berufen, dass sie lohnsteuerfrei und damit auch beitragsfrei in der Sozialversicherung sind. Als letztes Argument führte der Senat noch die steuerrechtliche Behandlung der Trinkgelder ins Feld. Danach unterliegen Trinkgelder nur insoweit dem Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber, als dieser über die Höhe der Trinkgelder in Kenntnis gesetzt worden ist (
