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Recht

Bewerbung ernst nehmen

Gerichtsurteil: Kein Entschädigungsanspruch für „AGG-Hopper“

aus: AHGZ-Druckausgabe Nr. 2007/37 vom 15. September 2007

Wer sich mit nicht ernsthaften Unterlagen um eine Stelle bewirbt und dann abgelehnt wird, kann sich später nicht auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) berufen. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG) entschied, dass eine Benachteiligung nach dem AGG nur in Betracht kommt, wenn der Bewerber für die ausgeschriebene Stelle objektiv geeignet ist und eine subjektiv ernsthafte Bewerbung vorliegt (Beschluss vom 13.08.2007, Az. 3 Ta 119/07).

Der Kläger, der Arbeitslosengeld II bezog, bewarb sich auf die ausgeschriebene Stelle. Sein Bewerbungsfoto zeigte ihn vor einem Schachbrett sitzend. Der beigefügte Lebenslauf enthielt Sätze wie „Seit 01.01.2005 im Zuge der sogenannten Reform Hartz IV auf Bahnhofspennerniveau verhartzt“. Als ihm daraufhin abgesagt wurde, verklagte er das Unternehmen auf Schadensersatz in Höhe von sechs Monatsgehältern. Begründung: Benachteiligung wegen seines Alters, Geschlechts, Arbeitslosigkeit sowie politischer Gesinnung. Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe blieb jedoch erfolglos.

Zwar erfülle der Kläger die Voraussetzungen für die Stelle. Die Bewerbung widerspreche jedoch nach Form und Inhalt jeglichen Gewohnheiten im Geschäftsleben, sei also nicht ernsthaft. Hendrik Bourguignon

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