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Steuer & Recht

Birne beschäftigt Richter

Grenzen der Zulässigkeit von Herkunftsbezeichnungen

aus: AHGZ-Druckausgabe Nr. 2006/16 vom 22. April 2006
von Oswald Seitter

Der Inhaber eines Gasthofs vertreibt Birnenschaumwein, den er aus einer Birnensorte herstellt, für die in Württemberg seit mehr als 150 Jahren die Bezeichnung „Champagner Bratbirne“ verwendet wird.

Dagegen klagte ein Verband der französischen Champagnerwirtschaft mit der Begründung, die Verwendung der Bezeichnung verstoße gegen das deutsch-französische Abkommen über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geografischen Bezeichnungen. Es werde hier die Bekanntheit und Wertschätzung der Bezeichnung „Champagner“ in unlauterer Weise ausgenützt. Die Klage war weitgehend erfolgreich. Die blickfangmäßige Herausstellung der Bezeichnung „Aus der Champagnerbratbirne“ auf der Etikettierung für einen Birnenschaumwein stellte eine Rufausbeutung der geschützten Bezeichnung „Champagne“ dar, auch wenn es sich bei der Angabe um einen seit mehr als 150 Jahren in Württemberg verwendeten Namen für eine Birnensorte handle, aus der Birnenschaumwein produziert wird.

Mit der Bezeichnung „Champagner“ seien besondere Gütevorstellungen verbunden, die nicht ausgebeutet werden dürfen (vgl. BGH, Urt. v. 19.5.2005 - I ZR 262/02).

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