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Steuer & Recht

Bis zu 510 Euro Steuerersparnis möglich

Meldeformalitäten für Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt erleichtert / Förderung von Minijobs

aus: AHGZ-Druckausgabe Nr. 2004/18 vom 1. Mai 2004

Ob es nun ein Straftatbestand oder lediglich eine Ordnungswidrigkeit ist: Fest steht, dass die meisten Beschäftigungsverhältnisse in privaten Haushalten nicht offiziell angemeldet sind. Dies soll sich zukünftig ändern. Der Gesetzgeber hat die Meldeformalitäten deutlich erleichtert. Zudem wird die Beschäftigung von Minijobbern mit Steuervorteilen gefördert. Nachstehend die wichtigsten Details im Überblick.

Anmeldung erfolgt per Haushaltsscheck

Seit dem 1. April 2003 kommt das Haushaltsscheckverfahren nur noch für die Meldung von geringfügig Beschäftigten in privaten Haushalten zur Anwendung. Zuständig ist die Minijob-Zentrale. Nach Übermittlung des Haushaltsschecks berechnet die Behörde die pauschalen Beiträge in Höhe von jeweils 5 Prozent für die Kranken- und Rentenversicherung sowie die pauschale Lohnsteuer von 2 Prozent, wenn der Steuerabzug nicht über eine Lohnsteuerkarte erfolgen soll. Hinzu kommen noch 1,3 Prozent als Umlage für die Lohnfortzahlungs-versicherung.

Der Arbeitgeber erwirbt damit einen Anspruch auf Erstattung der von ihm im Krankheitsfall zu leistenden Entgeltfortzahlung in Höhe von 70 Prozent. Die Gesamtkosten für Sozialversicherung, pauschaler Lohnsteuer und Entgeltfortzahlung betragen somit 13,3 Prozent.

Die Abführung der Pauschalbeiträge ist denkbar einfach. Sie werden für die Monate Januar bis Juni am 15. Juli des laufenden Jahres, für die Monate Juli bis Dezember am 15. Januar des folgenden Jahres zur Zahlung fällig. Der Einzug erfolgt im Lastschriftverfahren durch die Minijob-Zentrale.

Anmeldung

zur Berufsgenossenschaft

Nicht zu vergessen ist die Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft. Zuständig für die gesetzliche Unfallversicherung der Beschäftigten in Privathaushalten ist in Baden-Württemberg die UKBW, d.h. die Unfallkasse Baden-Württemberg mit dem Sitz in Stuttgart. Der Beitrag beträgt im Kalenderjahr 2004 72 Euro. Er ermäßigt sich auf die Hälfte, also 36 Euro, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit zehn Stunden nicht übersteigt. Der Verband der Deutschen Rentenversicherungsträger geht bundesweit von einem durchschnittlichen Beitragssatz in der Unfallversicherung von rund 50 Euro aus.

Bei einer Beschäftigung von Minijobbern in Privathaushalten kann der Haushaltsvorstand 10 Prozent der entstehenden Kosten, maximal 510 Euro jährlich, von seiner Steuerschuld im Rahmen der Steuerveranlagung abziehen. Der danach noch verbleibende Nettoaufwand hält sich in engen Grenzen, wie die nachstehende Berechnung zeigt. Der Nettoaufwand an Steuern und Versicherungsbeiträgen beträgt für eine angemeldete Haushaltshilfe im vorstehenden Beispiel nicht einmal 10 Euro pro Monat. Derzeit wird eine nicht angemeldete Beschäftigung als Ordnungswidrigkeit behandelt, die mit einem Bußgeld von bis zu 5000 Euro geahndet werden kann.

Schritt in die Legalität

zu günstigen Konditionen

Der Schritt in die Legalität ist also zu vergleichsweise günstigen Konditionen zu erreichen. Nähere Informationen sind unter www.
minijob-zentrale.de sowie hinsichtlich der Berufsgenossenschaftsanmeldung in Baden-Württemberg unter www.uk-bw.de im Internet erhältlich (Summa Summarum, Ausgabe 2/2004).

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