Steuer & Recht
Bis zu 510 Euro Steuerersparnis möglich
Meldeformalitäten für Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt erleichtert / Förderung von Minijobs
Ob es nun ein Straftatbestand oder lediglich eine Ordnungswidrigkeit ist: Fest steht, dass die meisten Beschäftigungsverhältnisse in privaten Haushalten nicht offiziell angemeldet sind. Dies soll sich zukünftig ändern. Der Gesetzgeber hat die Meldeformalitäten deutlich erleichtert. Zudem wird die Beschäftigung von Minijobbern mit Steuervorteilen gefördert. Nachstehend die wichtigsten Details im Überblick.
Der Arbeitgeber erwirbt damit einen Anspruch auf Erstattung der von ihm im Krankheitsfall zu leistenden Entgeltfortzahlung in Höhe von 70 Prozent. Die Gesamtkosten für Sozialversicherung, pauschaler Lohnsteuer und Entgeltfortzahlung betragen somit 13,3 Prozent.
Die Abführung der Pauschalbeiträge ist denkbar einfach. Sie werden für die Monate Januar bis Juni am 15. Juli des laufenden Jahres, für die Monate Juli bis Dezember am 15. Januar des folgenden Jahres zur Zahlung fällig. Der Einzug erfolgt im Lastschriftverfahren durch die Minijob-Zentrale.
zur Berufsgenossenschaft
Bei einer Beschäftigung von Minijobbern in Privathaushalten kann der Haushaltsvorstand 10 Prozent der entstehenden Kosten, maximal 510 Euro jährlich, von seiner Steuerschuld im Rahmen der Steuerveranlagung abziehen. Der danach noch verbleibende Nettoaufwand hält sich in engen Grenzen, wie die nachstehende Berechnung zeigt. Der Nettoaufwand an Steuern und Versicherungsbeiträgen beträgt für eine angemeldete Haushaltshilfe im vorstehenden Beispiel nicht einmal 10 Euro pro Monat. Derzeit wird eine nicht angemeldete Beschäftigung als Ordnungswidrigkeit behandelt, die mit einem Bußgeld von bis zu 5000 Euro geahndet werden kann.
zu günstigen Konditionen
minijob-zentrale.de sowie hinsichtlich der Berufsgenossenschaftsanmeldung in Baden-Württemberg unter www.uk-bw.de im Internet erhältlich
