Steuer & Recht
Computertisch ist voll absetzbar
Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz ist ein Computertisch einer selbstständigen Nutzung fähig und stellt somit ein geringwertiges Wirtschaftsgut dar, wenn die Anschaffungskosten Euro 410 nicht übersteigen. Der Arbeitnehmer kann den Kaufpreis bei nachgewiesener überwiegend beruflicher Nutzung im vollen Umfang als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abziehen. Eine schätzungsweise Aufteilung in einen privaten und beruflichen Anteil, wie dies bei der Anschaffung eines Computers der Fall ist, kommt nach Auffassung des Gerichts bei einem Computertisch als Arbeitsmittel nicht in Betracht