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Recht

Currywurst schlägt Pizza

Der Vermieter muss den Konkurrenzschutz in einer Einkaufspassage grundsätzlich einhalten

aus: AHGZ-Druckausgabe Nr. 2006/50 vom 16. Dezember 2006

Vermieter von Gewerberäumen dürfen in anderen Räumen des Mietobjektes oder auf unmittelbar angrenzenden Grundstücken kein Konkurrenzunternehmen zulassen. Das selbst dann nicht, wenn sich der zu Grunde liegende Mietvertrag dazu ausschweigt. Das hat das Oberlandesgericht Bremen entschieden (Az.: 2 U 99/05).

Dieses so genannte vertragsimmanente Wettbewerbsverbot gehöre bei der Vermietung eines bestimmten Geschäfts einfach dazu, um dem bisherigen Mieter überhaupt einen vertragsgemäßen Gebrauch zu ermöglichen. Zugleich betonte das Gericht aber auch, dass der Vermieter nicht gehalten ist, dem Mieter jeden fühlbaren oder unliebsamen Wettbewerb vom Hals zu halten.

In dem konkret entschiedenen Fall verklagte ein seit 1977 ansässiger Imbissbetrieb den Vermieter auf Einhaltung des Konkurrenzschutzes, nachdem der Vermieter einige Monate zuvor ein Nachbarlokal in der Einkaufspassage an ein mediterranes Feinkostgeschäft vermietet hatte. Während die Imbissbude typisch deutsche Speisen wie Brat- oder Currywurst verkaufte, ging der andere Betrieb peu à peu dazu über, neben den Feinkostprodukten auch warme Speisen wie türkische Pizza, Blätterteigtaschen und ähnliches an Fast-Food-Kunden zu verkaufen und stellte vor dem Lokal sogar Stehtische auf.

Obwohl der Feinkostbetrieb damit 18 Prozent seines Umsatzes machte, meinte dessen Besitzer, es handele sich bei ihm nicht um einen Imbissbetrieb, sondern um ein Spezialitätengeschäft. Die Bremer Richter sahen das allerdings ganz anders: Der Verkauf warmer Speisen zum sofortigen Verzehr in dem Spezialitätengeschäft falle sehr wohl unter das Konkurrenzverbot. Marcus Creutz

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