Recht
Den letzten beißen die Hunde
Unfallversicherung: Der „harte Kern“ einer Betriebsfeier genießt keinen Schutz mehr
Mitarbeiter, die auf Betriebsfeiern kein Ende finden, sollten wissen: Sind bei einer Betriebsfeier alle außer dem Abteilungsleiter und einem Angestellten gegangen, besteht für diese kein Unfallversicherungsschutz mehr. Nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts Hessen gilt das auch dann, wenn das Ende der Feier vom Chef vorher nicht festgelegt wurde.
In dem Urteilsfall hatte ein 67-jähriger Verwaltungsangestellter neben weiteren 25 Mitarbeitern an einer vom Amt für Kultur und Sport veranstalteten Weihnachtsfeier teilgenommen. Diese fand in einem Nebenraum der Bürgerhausgastronomie statt. Das Ende der Feier war offiziell nicht bestimmt. Um 1.30 Uhr waren außer dem Angestellten und dem Abteilungsleiter sowie den Pächtern der Gaststätte alle gegangen. Gegen 3 Uhr stürzte der Angestellte auf dem Weg zur Toilette und zog sich ein schweres Schädel-Hirn-Trauma zu. Die Unfallkasse Hessen lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab, da die Feier zum Unfallzeitpunkt bereits seit Stunden beendet gewesen und der Unfall zudem wesentlich auf den Alkoholgenuss des Angestellten zurückzuführen sei.
Das sahen die Landessozialrichter genauso. Die Weihnachtsfeier sei auch ohne offizielle Erklärung beendet gewesen, als nur noch der Angestellte und der Abteilungsleiter anwesend waren und das Pächterehepaar sich zu diesen gesellte. Das sei juristisch als reines Privatvergnügen zu werten, weshalb die Unfallversicherung für die Folgen des missglückten Toilettengangs nicht aufkommen muss (Az.: L 3 U 71/06). Marcus Creutz

