Management & Praxis
Den Preis macht der Wirt
Ein Gastronom ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in zweiter Instanz vor dem Verwaltungsgerichtshof in Kassel erfolgreich mehreren behördlichen Auflagen entgegengetreten. Die Behörde warf dem Gastronomen vor, er würde dem Alkoholmissbrauch Vorschub leisten. Sie untersagte unter anderem die Werbung und die Abgabe von Getränken von 99 Cent. In der Auflage verbot die Behörde sogar einen Abgabepreis, der unter 1,20 Euro pro Getränk liegt.
Der Verwaltungsgerichtshof stellte klar, dass die Verhängung einer nachträglichen Auflage voraussetzt, dass eine Gefährdung der Gesundheit der Gäste vorliegt. Eine solche ist gegeben, wenn der Gastronom dem Alkoholmissbrauch Vorschub leistet. Alkoholmissbrauch liegt dann vor, wenn alkoholische Getränke im Übermaß verzehrt werden.
Zu beachten ist hierbei allerdings, dass aufgrund der unterschiedlichen physischen Konstitution der Menschen und der differenzierten Alkoholgewöhnung sich nur sehr schwer verallgemeinernde Aussagen darüber treffen lassen, ob der Verzehr von alkoholischen Getränken für die Gesundheit des Gastes noch verträglich ist oder ab wann Missbrauch vorliegt. Ein übermäßiger Alkoholkonsum wird aber jedenfalls dann zu bejahen seien, wenn Gäste des Gastronomen, seien es Erwachsene oder Jugendliche, so stark alkoholisiert sind, dass sie Verhaltensauffälligkeiten zeigen oder sich zu Exzessen hinreißen lassen.
Ein Vorschubleisten kommt in diesen Fällen nicht nur dann in Betracht, wenn der Gastronom die Gäste in besonderer Weise animiert, viel Alkohol zu konsumieren (etwa durch Wettspiele oder Appelle zum weiteren Konsum), sondern auch dann, wenn er bei ersichtlicher Trunkenheit des Gastes diesem weiter alkoholische Getränke ausschenkt. Zudem kann Vorschubleisten dann bejaht werden, wenn der Gastronom ausdrücklich oder durch sein Preiskonzept ankündigt, Alkoholmissbrauch zuzulassen. Dies kann auch durch die Abgabe von Alkohol zu niedrigen Preisen geschehen. Hier kommt es dann aber auf die Umstände des Einzelfalles an.
Eine Auflage mit der Zielsetzung der Gefahrenabwehr ist nur dann gerechtfertigt, wenn eine konkrete Gefahr der Gesundheitsbeeinträchtigung besteht, nicht hingegen bei einem pauschalen Gefahrenverdacht. Im zu entscheidenden Fall konnte das Gericht weder
eine konkrete Gesundheitsgefährdung durch einen Alkoholexzess feststellen, noch das Merkmal des Vorschubleistens als erfüllt ansehen. Ein Getränkepreis von rund 1 Euro ist nach Ansicht des Gerichts nicht geeignet, bei den Besuchern jede Einsicht und Hemmung fallen zu lassen und Alkohol in nicht mehr verträglichem Umfang zu konsumieren. Der Verkauf von Waren und Dienstleistungen unter dem Gestehungspreis ist grundsätzlich nicht verboten und kann nur in den engen Grenzen des Wettbewerbsrechts ordnungspolitische Maßnahmen rechtfertigen. Die vom Gastronomen geforderten Preise für Getränke, etwa 99 Cent für ein offenes Getränk und 1,99 Euro für einen Wodka-Energie, sind daher nicht anzugreifen. Stephan Büttner
Der Autor ist Rechtsanwalt und Geschäftsführer im DEHOGA Bundesverband, Berlin

