Recht
Der „beherrschende Einfluss“ macht’s
Ein starker Geschäftsführer ist von der Sozialversicherungspflicht befreit / Nachweis erforderlich
Geschäftsführer, die am Kapital der Gesellschaft nicht beteiligt sind, stehen in der Regel in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis. Hat aber der Geschäftsführer, ohne Gesellschafter zu sein, „beherrschenden Einfluss“ auf das Unternehmen, so ist nach einem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts von einer selbstständigen Tätigkeit auszugehen, die nicht sozialversicherungspflichtig ist.
Im vorliegenden Fall war ein 36-jähriger Bankkaufmann und Betriebswirt direkt nach Studienende Geschäftsführer einer Wirtschaftsberatungs- und Controlling GmbH geworden. Er besaß keine Anteile an der GmbH und die im Arbeitsvertrag getroffenen Regelungen sprachen für eine abhängige Tätigkeit. Aus diesen Gründen wurde er auch von der Krankenkasse als sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer eingestuft.
Die Darmstädter Richter sahen dagegen besondere Umstände als gegeben an, die für eine selbstständige Tätigkeit trotz fehlenden Gesellschafterstatus sprachen. So sei der Geschäftsführer zwar rein formal dem Direktionsrecht der Gesellschafter unterworfen gewesen, faktisch habe er aber weder in organisatorischer oder finanzieller noch in administrativer Hinsicht einem Weisungsrecht unterlegen. Auch ohne Stammkapital habe er maßgeblichen Einfluss auf das Unternehmen genommen und es nach seinem Gutdünken geführt.
Derartige Konstellationen sind auch im Hotel- und Gaststättengewerbe denkbar. Gerade in kleineren Betrieben dürfte der jeweils eingesetzte Geschäftsführer als einziger über das notwendige Fachwissen verfügen und wird deshalb auch allein zuständig sein. Um von der Sozialversicherungspflicht befreit zu werden, muss er aber im Zweifel den beherrschenden tatsächlichen Einfluss auf das Unternehmen beweisen können (Az.: L 1 KR 763/03).Marcus Creutz