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Recht

Der Ertrag zählt nicht

Gewerberaum-Mietverträge: Die Betriebspflicht ist bindend

aus: AHGZ-Druckausgabe Nr. 2008/16 vom 19. April 2008

Üblicherweise wird in GewerberaumMietverträgen für Läden oder gastronomische Betriebe eine Betriebspflicht vereinbart. Hieraus ist der Betreiber verpflichtet, den Betrieb während der üblichen Geschäftszeiten dauerhaft aufrechtzuerhalten. Der Vermieter möchte so verhindern, dass die Attraktivität einer Ladenzeile oder eines Einkaufszentrums leidet. Eine vereinbarte Betriebspflicht berechtigt den Vermieter, die Verpflichtung zur Offenhaltung des Geschäfts auch mittels einer einstweiligen Verfügung durchzusetzen.

Hierbei ist es nicht entscheidend, ob der Betreiber aus gesundheitlichen Gründen selbst den Geschäftsbetrieb aufrechterhalten kann. Gegebenenfalls muss sich der Betreiber der Hilfe eines Dritten bedienen. Auch ist es unerheblich, ob die Ertragssituation des Betriebes eine derartige Vertretung als unwirtschaftlich erscheinen lässt. Die Geschäftsentwicklung unterliegt ausschließlich dem unternehmerischen Risiko des Mieters. Daher entfällt die vertraglich vereinbarte Betriebspflicht auch dann nicht, wenn diese zu Folge hätte, dass nur Verluste erwirtschaftet werden, sodass es vorteilhafter wäre, das Objekt zu schließen.

Diese Entscheidung des OLG Celle (Beschluss vom 03.07.07, Az.: 2 W 56/07) weicht bewusst ab von einer älteren Entscheidung des Landgerichts Köln aus 2005, nach welcher die Vermögenslosigkeit des Mieters dessen Betriebspflicht sperren soll. Gerade das Argument der wirtschaftlichen Risikoverteilung lässt vermuten, dass sich die Auffassung des OLG Celle durchsetzen wird. Darauf sollten sich Gastronomen einstellen. Nils Thun

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