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Sandra Warden vom DEHOGA Bundesverband: „Wichtige Spielregeln im Arbeitsverhältnis dürfen nicht zum Spielball werden“ Foto: Cordula Giese

Recht

Diebstahl ist keine Bagatelle

aus: AHGZ-Druckausgabe Nr. 2010/11 vom 6. März 2010

Die Frage, wann Straftaten eine rechtfertigen, bewegt weiter die Gemüter. So oft wie nie zuvor mussten sich in den letzten Monaten Arbeitsgerichte mit Klagen gegen Kündigungen wegen , Unterschlagung oder Betrug befassen. Noch ist der prominent gewordene Fall „Emmely“ einer Supermarkt-Kassiererin, die wegen der Entwendung zweier Pfandbons im Gesamtwert von 1,30 Euro fristlos entlassen wurde, nicht höchstrichterlich geklärt, da legt die Politik nach.

Die SPD-Bundestagsfraktion hat im Februar einen Gesetzentwurf beschlossen, der dem Arbeitgeber die verhaltensbedingte Kündigung wegen Straftaten gegen sein Eigentum oder Vermögen weiter erschwert. Die Idee: Es soll gesetzlich festgelegt werden, dass bei Delikten mit nur geringem wirtschaftlichen Schaden zunächst lediglich eine Abmahnung ausgesprochen werden darf. Erst bei wiederholtem „Ertapptwerden“ ist die Kündigung möglich. Verdachtskündigungen wären damit ausgeschlossen.

Die Begründung: Bei „Bagatelldelikten“ müsse der Arbeitnehmer eine „zweite Chance“ bekommen. Es stoße auf breites Unverständnis, wenn die eigenmächtige Entwendung beispielsweise von drei Kiwis, zwei gebratenen Fischen, einem Lippenstift, zwei Packungen Tabak oder einem Stück Bienenstich (alles von der Rechtsprechung entschiedene Fälle) ausreiche, ihn vor die Tür zu setzen.

Es kann kaum verwundern, dass dieses Rechtsverständnis seinerseits auf Unverständnis bei ehrlichen Mitarbeitern, Vorgesetzten, Unternehmern und Juristen trifft. Schließlich ist nach jahrzehntelang gefestigter Rechtsprechung vor einer verhaltensbedingten Kündigung immer eine umfangreiche Interessenabwägung vorzunehmen, in die alle Punkte einfließen, die auch das „gesunde Gerechtigkeitsgefühl“ für wichtig hält. Zum Beispiel: die störungsfreie Dauer des Arbeitsverhältnisses oder das Ausmaß der Pflichtverletzung.

Ist ein Diebstahl einer Sache von geringem Wert aber plötzlich keine Straftat mehr? Wie soll ein Vertrauensverhältnis zu einer Kassiererin oder einem Buchhalter aufgebaut werden, wenn das Kündigungsschutzgesetz signalisiert, auch bei einem gezielten Angriff gegen das Eigentum des Arbeitgebers dürfe man sich ohne Angst vor Konsequenzen einmal erwischen lassen? Wissen die Volksvertreter nicht, dass es gerade die kleinen entwendeten Lebensmittel, Rechnungsgelder oder Büromaterialien sind, die in der Summe nennenswerte Schäden für die Unternehmen bewirken? Verbindliche Spielregeln der verlässlichen Zusammenarbeit werden so zum Spielball politischer Interessen. Die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts, Ingrid Schmidt, fand hierzu ungewöhnlich deutliche Worte. Es habe mit „fehlendem Anstand“ zu tun, wenn Arbeitnehmer ungefragt Maultaschen oder Klorollen mitnähmen. „Jeder frage sich mal, wie viel er sich denn aus der eigenen Tasche nehmen lassen würde, bevor er reagiert“, so Schmidt. „Es gibt in dem Sinne also keine Bagatellen.“

Die Autorin ist Rechtsanwältin und Geschäftsführerin im DEHOGA Bundesverband, Berlin

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