Steuer & Recht
Entgeltumwandlung bei Minijobs
Zugunsten der betrieblichen Altersversorgung zeigt sich der Gesetzgeber relativ großzügig
Arbeitslohn kann grundsätzlich zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung verwendet werden. Unter bestimmten Voraussetzungen ist im Rahmen der gesetzlichen Regelungen Lohnsteuerfreiheit und Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung gegeben. Dass diese Regelung sowohl steuerlich als auch sozialversicherungsrechtlich großzügig ausgelegt wird, zeigt eine Verlautbarung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung.
Danach ist eine arbeitsrechtlich zulässige Entgeltumwandlung zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung selbst dann zulässig, wenn der monatliche Arbeitslohn nach der Entgeltumwandlung die Geringfügigkeitsgrenze von 400 Euro nicht mehr übersteigt. Als Folge ergibt sich für den Arbeitnehmer Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Ein Beispiel: Der monatliche Bruttoarbeitslohn beträgt 450 Euro. Es wird eine Entgeltumwandlung zu Gunsten einer betrieblichen Altersversorgung von monatlich 60 Euro vorgenommen. Es verbleibt ein geringfügiger monatlicher Arbeitslohn von 390 Euro. Damit besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, auf der Basis von 390 Euro Pauschalbeiträge zur Renten- und ggf. Krankenversicherung zu bezahlen.
Die Entgeltumwandlung zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung ist auch dann zulässig, wenn der Arbeitslohn von vornherein die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet, der Arbeitnehmer also bereits ohne die Entgeltumwandlung eine versicherungsfreie Tätigkeit ausübt. In derartigen Fällen führt die Entgeltumwandlung zu einer Reduzierung der Bemessungsgrundlage für die Pauschalbeiträge des Arbeitgebers zur Renten- und ggf. Krankenversicherung.
Streng genommen haben versicherungsfreie geringfügig Beschäftigte ihrem Arbeitgeber gegenüber keinen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung. Denn ein solcher Anspruch besteht nur für Arbeitnehmer, die dem Grunde nach in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. In der betrieblichen Praxis wird der Arbeitgeber einem solchen Antrag wohl zustimmen. Denn für ihn reduzieren sich die abzuführenden Pauschalabgaben entsprechend