Management & Praxis
Fremdarbeit nur mit Erlaubnis
Im Handelsrecht ist ein Wettbewerbsverbot während des laufenden Arbeitsverhältnisses für Handlungsgehilfen geregelt. Dies gilt für alle Arbeitnehmer im Verhältnis zu ihrem Arbeitgeber, auch wenn der Arbeitgeber kein Handelsgewerbe betreibt – also auch im Gastgewerbe. Entsprechend kann der Arbeitgeber bei einem Wettbewerbsverstoß Schadensersatz geltend machen oder stattdessen die vom Arbeitnehmer für die Fremdtätigkeit zu beanspruchende Vergütung herausverlangen. Die Ansprüche verjähren in drei Monaten ab Kenntnis des Arbeitgebers über den Wettbewerbsverstoß (BAG, Urteil vom 26.09.2007, Az.: 10 AZR 511/06). Dies kann auch in Hotellerie und Gastronomie relevant werden, wenn Arbeitnehmer ohne Zustimmung des Arbeitgebers noch für andere Betriebe tätig werden.