Management & Praxis
Gastronom schlägt Gema
Amtsgericht Bochum: Keine Gebühren nach Betriebsaufgabe / Von Stephan Büttner
Endlich wieder einmal ein erfolgreiches Gerichtsverfahren gegen die Gema: Das Amtsgericht (AG) Bochum wies die Gema-Zahlungsklage gegen einen Gastronomen ab. Es sah in der Betriebsaufgabe des Gastronomen einen Grund zur außerordentlichen Kündigung des Gema-Lizenzvertrags.
Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, dass nach § 314 Abs. 1 BGB ein Dauerschuldverhältnis von jedem Vertragspartner aus wichtigem Grund und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden kann. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Nach Auffassung des Gerichts waren diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall der Betriebsaufgabe gegeben. Dem Gastronomen wurde jede Möglichkeit genommen, die ihm vertraglich eingeräumten Rechte tatsächlich zu nutzen. Er müsste die vertraglich vereinbarte Lizenzgebühr zahlen, ohne überhaupt die Möglichkeit zu haben, die Gegenleistung, sprich die Musiknutzung, zu realisieren.
Das Gericht hat sehr wohl erkannt, dass die Betriebsaufgabe dem Risikobereich des Gastronomen zuzuordnen ist. Dennoch rechtfertigen hier die besonderen Umstände die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung.
Denn Verwertungsgesellschaften wie die Gema sind ihrem Wesen nach marktbeherrschend und haben für Ihren Bereich praktisch eine Monopolstellung. Hält ein Gastronom die Wiedergabe von Musik für erforderlich oder jedenfalls sinnvoll, ist er gezwungen, mit der Gema einen Lizenzvertrag nach der von der Gema aufgestellten Tarifen abzuschließen. Eine andere Möglichkeit ist praktisch nicht vorhanden.
Die Gema, so das Gericht, ist als Inkassostelle für die Rechteinhaber kein gewinnorientiertes Unternehmen. Vielmehr soll durch die Gema sichergestellt werden, dass die angeschlossenen Urheber für die tatsächlich erfolgten Nutzungen ihrer Werke die ihnen zustehende Vergütung nach einem von der Gema aufgestellten Verteilungsschlüssel erhalten.
Andererseits können die Gründe, die zu einer Betriebsaufgabe führen, unterschiedlichster Art und vom Gastronomen nicht unbedingt beeinflussbar sein. Vor diesem Hintergrund wäre aber das vertragliche Äquivalenzverhältnis gestört, wenn der Gastronom trotz Betriebsaufgabe gezwungen wäre, möglicherweise für einen langen Zeitraum von bis zu einem Jahr an dem Vertrag festzuhalten. Die Rechte der an die Gema angeschlossenen Urheber werden gewahrt, da die Gebühr für die Zeit der tatsächlich erfolgten Musikwiedergabe oder für die Zeit des tatsächlichen Geschäftsbetriebes zu zahlen ist.
Im Übrigen ist die Regelung des § 314 BGB in seinem Kern zwingendes Recht und kann durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gema nicht eingeschränkt werden.
Trotz dieses absolut zu begrüßenden Urteils ist jedem Gastronom anzuraten, wenn möglich im Vorfeld einer sich abzeichnenden Betriebsaufgabe die Gema-Verträge auf monatliche beziehungsweise vierteljährliche Laufzeit umzustellen.
Der Autor ist Rechtsanwalt und Geschäftsführer im DEHOGA Bundesverband, Berlin


Shahidi, Frankfurt
24.08.2010 um 15:17
Betreff: GEMA
Hallo, diese Gerichtsurteil kommt mir sehr gelegen. Auch hatte bis zum 19.07.2010 einen gastronomischen Betrieb. Durch Umzug, etc... verzögerte sich meine Kündigung an die Gema. Ich hatte zwar Ende Juli der GEMA ein fax geschickt, welches angeblich nie angekommen ist. Meine schriftliche Kündigung ist am 17.08.2010 bei der GEMA eingegangen. Nun habe ich eine Mahnung bekommen, dass sich mein GEMA Vertrag am 01.09.2010 um 1 Jahr verlängert und ich 270,- ? zahlen muss. Am Telefon sagte man mir, dass ich die Kündigungsfrist nicht eingehalten habe und daher nun zahlen muss - ob ich will oder nicht. Ich versuchte zu erklären, dass es keinen Sinn macht, da ich ein Jahr zahlen soll obwohl ich keine Musik oder Filme ausstrahle! Leider erfolglos, die GEMA beruft sich auf das Gleichbehandlungsgesetz. Da ich noch Mitglied im DeHoGa Frankfurt bin, erhoffe ich mir nun Hilfe.