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Stephan Büttner: „Die richtige Gema-Tarifeinstufung muss im Einzelfall überprüft werden

Management & Praxis

Gema und die Narren

Amtsgericht bestätigt die Tarifeinstufung eines Gastronomen / Von Stephan Büttner

aus: AHGZ-Druckausgabe Nr. 2009/48 vom 28. November 2009

Am 11. 11. wurde die närrische Zeit eingeläutet. Nicht nur in den Karnevals-Hochburgen Köln, Düsseldorf oder Mainz, sondern bundesweit in vielen Orten stimmt man sich wieder auf die heißen Karnevalstage im Februar 2010 ein. Verbunden sind damit eine Vielzahl von gastronomischen Abenden mit zum Teil verkleideten Gästen und Karnevalsmusik. Da es zu diesen Anlässen immer wieder Streitigkeiten mit der Gema über die richtige Tarifeinstufung gibt, kommt den Gastronomen ein weiteres, aktuelles Urteil des Amtsgerichts Köln sehr gelegen.

Dieses hat im zu entscheidenden Fall die Anwendung des für den Gastronomen günstigen Tarif M-U III 1 a aa) (regelmäßige Tonträgerwiedergabe in Gaststätten zur Unterhaltung ohne Veranstaltungscharakter und ohne Tanz) bestätigt.

Der Gastronom hatte, wie zu Karneval in der Kölner Gastronomie, aber auch in den Wochen und Monaten zuvor nicht unüblich, die Musik etwas lauter gedreht und teilweise Tische und Stühle aus dem Lokal geräumt, damit mehr Gäste einen Stehplatz einnehmen konnten. In urheberrechtlicher Hinsicht war der Wirt der Auffassung, dass die Musikwiedergabe über CDs vom bestehenden Lizenzvertrag mit der Gema über den Tarif M-U III 1 a aa) (regelmäßige Tonträgerwiedergabe in Gaststätten zur Unterhaltung ohne Veranstaltungscharakter und ohne Tanz) abgedeckt sei.

Dies erklärte nun auch das Amtsgericht Köln in einem kurzen, aber sehr prägnanten Urteil. Das Tarifmerkmal der „Regelmäßigkeit“ gehe nicht dadurch verloren, dass Karneval war und die Musikwiedergabe lauter als sonst erfolgte. Insbesondere umfasse der Tarif (umgangssprachlich oft als Hintergrundtarif bezeichnet) nicht nur Hintergrundmusik. Dieser Begriff der Hintergrundmusik sei diesem Tarif fremd, so das Gericht.

Allein die Tatsache, dass die Musik lauter wiedergegeben wurde, führt nicht dazu, dass ein Veranstaltungscharakter hergestellt wird. Ebenso wenig werde ein Veranstaltungscharakter dadurch begründet, dass der Gastronom das Mobiliar aus dem Gastraum entfernt habe. Dies kann aus Gründen der Sicherheit oder zu dem Zweck erfolgt sein, möglichst vielen Gästen einen Stehplatz im Lokal zu bieten.

Auch das bloße Dulden von Tanz, für den Fall, dass der Platz in der Gaststätte ihn doch partiell und temporär zuließe, schaffe nach Ansicht des Gerichts nicht den Rahmen einer Musikveranstaltung (die bei der Gema separat angemeldet und bezahlt werden müsste). Auf eine Musikwiedergabe zwecks Tanz wurde im übrigen weder durch Plakate, noch in anderer Weise aufmerksam gemacht.

Das Kölner Urteil könnte ein weiterer, kleiner Schritt sein, um für die notwendige Klarstellung hinsichtlich des Anwendungsbereiches des Tonträgertarifes M-U III 1 a aa) zu sorgen. Allerdings muss man darauf hinweisen, dass für eine korrekte, ordnungsgemäße Tarifeinstufung die besonderen Umstände jedes Einzelfalles genau betrachtet werden müssen.

Der Autor ist Rechtsanwalt und Geschäftsführer im DEHOGA Bundesverband, Berlin

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