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Recht

Gericht untersagt Rabattaktion für Alkohol

4. März 2011
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KOBLENZ. Einem Gastwirt kann der Verkauf alkoholischer Getränke zu reduzierten Preisen untersagt werden, wenn er mit diesem Angebot gezielt ein jugendliches Publikum anspricht. Das geht aus einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz hervor. Der Antragsteller, ein Gastwirt, plante eine so genannte „10 für 10" - Veranstaltung, bei der er zehn Getränke für 10 Euro anbieten wollte.

Die zuständige Gaststättenbehörde gab dem Antragsteller auf, bei der Veranstaltung keine alkoholischen Getränke zu reduzierten Preisen abzugeben. Den Antrag, die aufschiebende Wirkung des hiergegen eingelegten Widerspruchs wiederherzustellen, lehnte bereits das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Konkrete Gesundheitsgefahr

Die Richter sahen in der Veranstaltung eine „hinreichend konkrete Gesundheitsgefahr" für die Jugendlichen. Denn das Preiskonzept „viel Alkohol für wenig Geld" könne die von dem Gastwirt speziell angesprochene Zielgruppe der Jugendlichen und jungen Erwachsenen dazu veranlassen, Alkohol im Übermaß zu konsumieren.

"Vorglühen" nicht beim Wirt

Der Gesundheitsgefährdung könne auch nicht entgegengehalten werden, es sei bei Jugendlichen nicht unüblich, alkoholische Getränke außerhalb des Lokals oder vor dessen Besuch zu konsumieren, um die Kosten für Getränke niedrig zu halten (sogenanntes „Vorglühen"). Die damit verbundenen gesundheitlichen Gefahren würden nicht durch die Verlagerung dieses „Vorglühens" in die Räume des Gastronomen verringert. Vielmehr verbleibe es gerade bei der vom Gesetzgeber bekämpften Gefahr für die Gesundheit der Betroffenen. Ihr sei die Gaststättenbehörde mit der erteilten Auflage zu entgegengetreten (Az.: 6 B 10231/11).

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