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Rauchfrei: Die Verfassungsrichter finden, das Verbot sei Rauchern zumutbarFoto: Archiv

Recht

Gesundheit wiegt schwerer

aus: AHGZ-Druckausgabe Nr. 2008/12 vom 22. März 2008

Der Eilantrag eines Rauchers gegen das hessische Nichtraucherschutzgesetz ist vom Bundesverfassungsgericht abgelehnt worden. Das Gesetz verbietet bekanntlich das Rauchen unter anderem in Gaststätten und bedroht Verstöße gegen dieses Verbot mit Bußgeldern. Der Beschwerdeführer ist starker Raucher und Stammgast in einer Gaststätte, in der das Rauchen seit dem 1. Oktober 2007 verboten ist. Er hält das Gesetz für verfassungswidrig, weil es ihn und die betroffenen Gastwirte über Gebühr einschränke. Dem widersprachen die Karlsruher Richter: Von schweren Nachteilen könne keine Rede sein.

Für den Kettenraucher selbst wiegen die Nachteile nach Ansicht der Richter eher gering, da er bis zu einer abschließenden Entscheidung des Gerichts im Hauptsacheverfahren nicht allgemein am Rauchen und auch nicht am Besuch von Gaststätten gehindert werde. Vielmehr sei ihm lediglich eine einzelne Verhaltensweise – nämlich das Rauchen während des Gaststättenbesuchs – untersagt. Dem stünden die mit dem Erlass einer Eilentscheidung verbundenen Beeinträchtigungen des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung gegenüber. Schade: Etwaige Nachteile für die betroffenen Gastwirte haben die Verfassungsrichter erst gar nicht geprüft. Dazu hatte der Beschwerdeführer zu wenig vorgetragen (Az.: 1 BvR 2822/07). Indes hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden, dass Mitarbeiter der Stadt Köln in den Dienstgebäuden weder Anspruch auf einen Raucherraum noch auf Rauchpausen während der Kernarbeitszeit haben (Az.: 19 K 3459/07). Marcus Creutz

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