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Ein aus einem Hotel-Seminarraum gestohlenes Notebook schafft vor Gericht Fakten

Grundsatzurteil zur Haftung des Hoteliers

Die zentrale Frage: Wann ist mit dem Gast ein so genannter Verwahrungsvertrag geschlossen?

aus: AHGZ-Druckausgabe Nr. 2004/29 vom 17. Juli 2004

In einem Hotel wurde eine Seminarveranstaltung durchgeführt. Der Referent stellte fest, dass am nächsten Morgen sein „Notebook“ verschwunden war. Das Hotel zahlte an den Referenten 3500 Euro. Eine weitergehende Schadenersatzklage wurde abgewiesen. Ausgangspunkt ist § 701 BGB.

Danach muss ein Gastwirt, der gewerbsmäßig Fremde zur Beherbergung aufnimmt, den Schaden ersetzen, der durch den Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von Sachen entsteht, die ein im Betrieb dieses Gewerbes aufgenommener Gast eingebracht hat. § 702 BGB enthält eine Haftungsbeschränkung, nach der der Gastwirt nur bis zu dem Betrag haftet, der dem Hundertfachen des Beherbergungspreises für einen Tag entspricht, jedoch mindestens bis zu dem Betrag von 600,00 Euro und höchstens bis zu dem Betrag von 3000,00 Euro.

Im Prozess ging es vor allen Dingen darum, ob nicht die unbeschränkte Haftung des Gastwirts eintritt, nämlich dann, wenn ein Verschulden des Hotels oder der Mitarbeiter vor liegt oder wenn es sich um eingebrachte Sachen handelt, die zur Aufbewahrung übernommen wurden. Der weiter gehende Anspruch des Gastes wurde abgelehnt, denn ein Verschulden des Wirts oder des Personals konnte nicht festgestellt werden. Für den Seminarraum treffe das Hotel grundsätzlich keine besondere Aufsichtspflicht im Sinne einer Bewachung der möglicherweise dort noch vom Seminar vorhandenen Gegenstände. Es könne vielmehr erwartet werden, dass ein solcher Seminarraum gereinigt und auch gelüftet werde, wenn die Seminarteilnehmer nicht im Raum sind. Es könne vom Hotelbetrieb in diesem Zusammenhang ohne eine besondere Vereinbarung zwischen Hotelbetreiber und Gast nicht erwartet werden, dass speziell auf Gegenstände in diesem Raum aufgepasst werde, während diese Reinigungsarbeiten in einem großen Hotelbetrieb stattfinden. Anzeichen für eine Fahrlässigkeit des Hotelwirts, welcher dem Gast einen Schlüssel überlassen habe, seien nicht erkennbar.

Die unbeschränkte Haftung setze eine Aufbewahrung voraus. Hier liege aber kein Verwahrungsvertrag vor. Es könne deshalb auch dahingestellt bleiben, ob es sich um Reinigungspersonal einer Fremdfirma oder Reinigungspersonal vom Hotelbetrieb handle, das die Räume gesäubert hätten. Selbst wenn ein Mitarbeiter des Hotels dem Referatsleiter zugesagt hätte, den Seminarraum abzuschließen und auf dessen Verschlossenheit zu achten, könne daraus nicht auf einen Verwahrungsvertrag geschlossen werden.

Bei der Zusage des Reinigungspersonals, den Seminarraum zu verschließen, handle es sich um einen normalen Service im Rahmen des Gastaufnahmevertrags. Das Hotel hätte damit keine Verpflichtung übernommen, das Notebook des Referenten zur Aufbewahrung zu übernehmen. Eine Aufbewahrung im Rechtssinne setze voraus, dass der Gastwirt die Sorge für die Sachen tatsächlich übernehme und auch der Gast selbst ohne seine Mitwirkung oder die Mitwirkung dazu bestellter Leute nicht an die Sachen heran käme. Bei einem Seminarraum, bei dem der Referent weiterhin die Schlüssel habe, d.h. als Gast jederzeit an sein Notebook gekommen wäre, sei dies nicht der Fall, so dass die Klage abgewiesen wurde (vgl. AG Berlin-Mitte, Urt. v. 16.6.2003 – 22 C 472/02).

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