Hotellerie
Hotel-Kulturabgabe fehlt die Rechtsbasis
von Brit Glocke
HANNOVER. Der Bund der Steuerzahler Niedersachsen und Bremen sieht für die Erhebung einer kommunalen Kulturförderabgabe keinen rechtlichen Spielraum. Entsprechende Pläne zu einer Einführung, wie sie derzeit in Hannover, Osnabrück oder Lüneburg als Reaktion auf den ermäßigten Mehrwertsteuersatz auf Übernachtungen in Hotels diskutiert würden, sollten schnellstens begraben werden. Das bestätigt Bernhard Zentgraf, Vorstandsmitglied beim Bund der Steuerzahler Niedersachsen und Bremen, auf AHGZ-Anfrage. Die Industrie- und Handelskammer (IHK) Niedersachsen habe sich dieser Argumentation angeschlossen.
Der Bund der Steuerzahler Niedersachsen und Bremen habe die auch "Bettensteuer" genannte Kulturförderabgabe auf ihre Stichhaltigkeit überprüft, so Zentgraf. So erlaube das niedersächsische Kommunalabgabengesetz beispielsweise den Städten und Gemeinden die Erhebung von Gebühren, Beiträgen und Steuern. Unter alle drei Abgabenarten könne die "Kulturförderabgabe" jedoch nicht gefasst werden:
Gegenargumentation Gebühr: Als Gebühr scheide die "Kulturförderabgabe" aus, weil es anders als bei Abfall- oder Verwaltungsgebühren hier an einer speziellen, tatsächlichen Gegenleistung der Stadt mangele. Das nicht über spezielle Eintrittspreise finanzierte Kulturangebot einer Stadt stehe im Übrigen in der Regel nicht vorrangig auswärtigen Übernachtungsgästen zur Verfügung. Es werde vielmehr hauptsächlich für die Einheimischen bereitgehalten.
Gegenargumentation Beitrag: Ein solcher "Kulturbeitrag" der Hoteliers ähnele dem Fremdenverkehrsbeitrag, den Fremdenverkehrsgemeinden bei Unternehmen und Selbständigen erheben, die wirtschaftliche Vorteile aus dem Fremdenverkehr ziehen. Die Bedingung der Erhebung eines solchen Beitrags setze aber die staatliche Anerkennung als Kurort, Erholungsort oder Küstenbadeort voraus. Die staatliche Anerkennung als "Bad Hannover" oder "Bad Osnabrück" dürfte aber an objektiven Gegebenheiten scheitern. Deshalb könne die Kulturabgabe nicht unter dem Deckmantel eines "Beitrages" erhoben werden.
Gegenargumentation Steuer: Hinter der "Kulturförderabgabe" könnte sich schließlich eine Steuer verbergen, die wegen des negativ behafteten Begriffs "Steuer" lediglich als Abgabe bezeichnet werde. Im Rahmen des kommunalen Steuerfindungsrechts könnten niedersächsische Gemeinden neue örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern einführen. Allerdings dürfe eine solche neue Kommunalsteuer nicht auf wirtschaftliche Aktivitäten bezogen werden, die bereits bundes- oder landesrechtlich besteuert würden.
Eine "Kulturförderabgabe" in Form einer örtlichen Übernachtungsteuer stünde eindeutig in Konkurrenz zur Umsatzsteuer. Es würde also mit der "Kulturförderabgabe" eine vom Bund bereits abgeschöpfte Steuerquelle nochmals angezapft. Zudem spreche die vorgesehene Zweckbindung des Aufkommens aus der Übernachtungsteuer, nämlich die Förderung der Kultur, gegen eine Steuererhebung. Das Aufkommen aus Steuern solle grundsätzlich für alle Aufwendungen der öffentlichen Hand bereitstehen und nicht zweckgebunden sein.
Entsprechend dieser Argumentation gehe der Bund der Steuerzahler Niedersachsen und Bremen davon aus, dass eine kommunale Kulturabgabe vor den Gerichten keinen Bestand haben werde, so Zentgraf.
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