Recht
Keine Pfefferlendchen in Raucherlokal
KOBLENZ. Ein Gastwirt, der in einer Rauchergaststätte eine vollständige Mahlzeit (hier: Pfefferlendchen) anbietet, verstößt gegen das Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz in einem am 4. Februar 2010 veröffentlichten Beschluss vom 27. Januar 2010, Az.: 2 SsBs 120/09 in einem Bußgeldverfahren entschieden.
Wie der Kieler Rechtsanwalt Jens Klarmann berichtet, betreibt die Betroffene im Kreis Ahrweiler eine Gaststätte, in der sie das Rauchen erlaubt hat. In ihrer Speisenkarte bot sie als Spezialität des Hauses „Pfefferlendchen" zum Preis von 11,90 Euro an. Dieses Gericht besteht aus drei kleinen Schweinemedaillons in Pfeffersoße, Kroketten und Prinzessbohnen.
Das Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler hat gegen die Betroffene wegen dieses Sachverhalts und wegen eines anderen angenommenen Verstoßes gegen das Nichtraucherschutzgesetz (NRSG) eine Geldbuße von insgesamt 350 Euro verhängt. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil ist erfolglos geblieben, soweit es um die Verurteilung wegen des Angebots der „Pfefferlendchen" ging.
Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat in seinem Beschluss vom 27. Januar 2010 ausgeführt, so Klarmann, dass der Vorwurf eines Verstoßes gegen § 10 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 NRSG berechtigt ist. Gaststätten seien nach § 7 Abs. 1 Satz 1 NRSG grundsätzlich rauchfrei. Für die Umsetzung und Einhaltung dieser Bestimmung habe der Gaststättenbetreiber zu sorgen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 NRSG). Dieser Verantwortung sei die Betroffene nicht nachgekommen. Es liege eine Ordnungswidrigkeit nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 NRSG vor.
Ein Ausnahmetatbestand, der es der Betroffenen gestattet hätte, das Rauchen zu erlauben, habe nicht vorgelegen. Eine Raucherlaubnis für den Betreiber einer Gaststätte mit nur einem Gastraum mit einer Grundfläche von weniger als 75 Quadratmetern habe nur bestehen können, wenn den Gästen lediglich einfach zubereitete Speisen als untergeordnete Nebenleistung angeboten wurden. Die von der Betroffenen zum Verzehr ausgegebenen „Pfefferlendchen" seien über den Leistungsumfang hinausgegangen, der für ein Speisenangebot in Rauchergaststätten gestattet ist.
Da ein vom Amtsgericht angenommener weiterer Verstoß der Betroffenen gegen das Nichtraucherschutzgesetz aus Rechtsgründen nicht gegeben war, hat der Strafsenat das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und die Geldbuße betreffend die ordnungswidrige Gestattung des Rauchens neu festgesetzt. Der Strafsenat hat bei seiner Gesamtwürdigung eine Geldbuße von 200 Euro als angemessen angesehen. Ein Rechtsmittel ist gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts nicht gegeben. red


Heinrich Schmitz, Euskirchen
13.02.2010 um 12:07
Betreff: Pfefferlendchen
Es ist schön, dass der Kollege Rechtsanwalt Jens Klarmann aus Kiel über diese Entscheidung berichtet. Um Missverständnissen vorzubeugen möchte ich allerdings mitteilen, dass das Verfahren von unserer Kanzlei ( RAe Heinrich Schmitz & Peter Heimbach, Euskirchen) geführt wurde. Eine Verfassungsbeschwerde wird eingereicht werden. RA Heinrich Schmitz