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Kündigung: Glauben zählt

aus: AHGZ-Druckausgabe Nr. 2012/6 vom 4. Februar 2012

Die ordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses kann gerechtfertigt sein, wenn sich ein Arbeitnehmer aus Glaubensgründen weigert, die vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen. Allerdings muss der Arbeitgeber einen vom Arbeitnehmer offenbarten und beachtlichen Gewissenskonflikt (hier: Regale mit alkoholischen Getränken auffüllen für einen Moslem) bei der Ausübung seines Weisungsrechts berücksichtigen. Es sei denn, der Arbeitnehmer konnte seinen Glaubens- und Gewissenskonflikt bei Vertragsschluss bereits absehen und musste wissen, dass er die eingegangene Arbeitsverpflichtung nicht würde erfüllen können. Von einem solchen Fall ist nicht auszugehen, wenn der Betroffene zuvor auch mit verschiedenen anderen Tätigkeiten beschäftigt wurde (BAG, Urteil vom 24.02.11, Az.: 2 AZR 636/09). NT




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