Management & Praxis
Kurz und gut?
Gegen Fachkräftemangel: Noch mehr Neues zum Kurzarbeitergeld / Von Sandra Warden
Gefühlt vergeht keine Woche, ohne dass Bundesarbeitsminister Olaf Scholz, die Bundesagentur für Arbeit, Gewerkschaften oder Arbeitgeberverbände die Kurzarbeit als Kriseninstrument anpreisen. Entlassungen können so vermieden und bewährte Mitarbeiter für die Nach-Krisen-Zeit im Unternehmen gehalten werden. So sollen Unternehmen heute schon gegen den Fachkräftemangel von morgen vorsorgen. Auch in der Hotellerie und vereinzelt in der Gastronomie wird Kurzarbeit eingesetzt, um Arbeitsplätze über die Phase der Umsatzeinbrüche hinweg zu retten – wenn auch im Vergleich zu anderen Branchen immer noch in geringem Ausmaß.
Der finanzielle Beitrag des Staates (genau genommen der Arbeitslosenversicherung und somit letztlich der Beitragszahler): Zum einen das Kurzarbeitergeld (kurz: Kug) als Ausgleich für den Mitarbeiter, der weniger arbeitet und deshalb nur ein geringeres Arbeitsentgelt erhält. Zum anderen die Übernahme eines Teils der Sozialversicherungsbeiträge. Der finanzielle Beitrag des Unternehmens: In den meisten Fällen ebenfalls ein Teil der Sozialversicherungsbeiträge, außerdem Zahlungen für Urlaubsentgelt und Feiertagsvergütung. Eines ist also ganz klar: Kurzarbeit ist kein Gratisscheck für die Unternehmen.
Bereits zu Beginn des Jahres hatte die Politik entschieden, das Kug massiv auszubauen. 50 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge werden seitdem von der Bundesagentur für Arbeit übernommen, bei Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen sind es sogar 100 Prozent. Die Voraussetzungen für den Bezug von Kug wurden erleichtert. So müssen nicht mehr zuerst Minusstunden aufgebaut werden, bevor Kurzarbeit greifen kann. Anfang Juli sind weitere Erleichterungen beim Kug in Kraft getreten. Die maximale Bezugsdauer wurde nochmals verlängert, auf ganze 24 Monate. Nach einem halben Jahr Kurzarbeit im Unternehmen können die Sozialversicherungsbeiträge ebenfalls zu 100 Prozent übernommen werden. Damit entwickelt sich das Kug endgültig weg vom reinen Kurzfrist-Instrument. Die Verbesserungen kommen nämlich dann zum Tragen, wenn das Unternehmen über längere Zeit hinweg kurzarbeitet – was in Hotellerie und Gastronomie eher selten der Fall sein dürfte.
Und Vorsicht: So einfach ist es nicht mit der Kurzarbeit. Der Arbeitgeber kann sie nämlich nicht einfach anordnen, sondern er muss Kurzarbeit mit dem Betriebsrat oder mit jedem einzelnen Mitarbeiter vereinbaren. Bevor die Arbeitsagentur Kug gewährt, schaut sie genau hin, ob ein auf wirtschaftlichen Gründen beruhender, vorübergehender und unvermeidbarer Arbeitsausfall vorliegt. Wenn trotz Umsatzrückgängen die gleichen Arbeiten und Arbeitsstunden anfallen, ist dies nicht der Fall. Und schließlich müssen Urlaubs- und Arbeitszeitkonto auf Null stehen.
Die Autorin ist Rechtsanwältin und Geschäftsführerin im DEHOGA Bundesverband, Berlin

