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Steuer & Recht

Liberalisierung des Gaststättengesetzes

Erleichterungen in der Beherbergung und im Ausschank alkoholfreier Getränke

aus: AHGZ-Druckausgabe Nr. 2005/41 vom 15. Oktober 2005

Die Liberalisierung des Gaststättenrechts ist im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung eines Bürokratieabbaus am 1.7.2005 in Kraft getreten. Betroffen von der Reform sind u.a. auch das Beherbergungsstatistikgesetz, die Gewerbeordnung, die Weinverordnung und die Weinüberwachungsverordnung. Es geht vor allen Dingen dabei um einen Wegfall von Genehmigungspflichten und um eine Vereinfachung des Verfahrens. Den Ländern sind erhebliche Kompetenzen zur Verfahrensstraffung übertragen.

Erlaubnisfreiheit für Beherbergungsbetriebe: Durch eine Änderung des GastG (Streichung von § 1 Abs. 1 Nr. 3) entfällt die Erlaubnispflicht für Beherbergungsbetriebe. Einer der Gründe war, dass wegen der umfassenden Prüfung im baurechtlichen Genehmigungsverfahren eine weitere Prüfung durch die Gaststättenbehörde entbehrlich ist. Außerdem besteht die Anzeigepflicht nach der Gewerbeordnung weiter. Wegen Unzuverlässigkeit kann nach der Gewerbeordnung eine Betriebsuntersagung weiterhin erfolgen. Eine Überwachungsfunktion der Gaststättenbehörde bei Beherbergungsbetrieben ist also nicht mehr gegeben.

Streichung der Gaststättenerlaubnis für alkoholfreie Getränke und Speisen: Einer Gaststättenerlaubnis bedarf nicht, wer alkoholfreie Getränke, unentgeltliche Kostproben, zubereitete Speisen oder in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreicht. Grund dafür ist, dass beim Ausschank alkoholfreier Getränke keine besonderen gaststättenspezifischen Gefahren, insbesondere in Bezug auf den Jugendschutz, gesehen werden. Gleiches gelte für die Speisenabgabe, zumal der Hygieneschutz weiterhin gewährleistet ist und unberührt bleibt. Klarzustellen ist, dass durch den Wegfall des Erlaubnisverfahrens auch künftig Anordnungen zum Schutze der Gäste, der Beschäftigten und der Nachbarndurch die Gaststättenbehörde erfolgen können. Die Erlaubnispflicht nach dem GastG besteht, wenn in der Gaststätte Alkohol verabreicht wird, wobei es auf die Betriebsart oder auf die Größe des Betriebs nicht ankommt.

Erlaubnisfreie Gaststätten bedürfen zwar keiner Erlaubnis, aber sie unterfallen im Übrigen den Vorschriften des GastG.

Nach der Gesetzesänderung dürfen aber auch erlaubnisfreie Gaststätten Sitzplätze bereit halten. Die Zahl der Toiletten richtet sich nach den landesrechtlichen Vorgaben des Bauordnungsrechts.

Auch erlaubnisfreie Gaststätten können mit Auflagen nach dem GastG, also etwa zum Schutze der Gäste gegen Ausbeutung, gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit, zum Schutze der Betriebsbeschäftigten oder wegen schädlichen Umwelteinwirkungen oder Belästigungen der Nachbarschaft erteilt werden

Sperrzeit und behördliches

Betretungsrecht: Die Sperrzeitregelung nach § 18 GastG gilt auch für die erlaubnisfreie Gaststätte. Sie wird durch Rechtsverordnungen der Landesregierungen im Allgemeinen festgesetzt.

Auch erlaubnisfreie Gaststätten haben die Verpflichtung auf Auskunft gegenüber der Gaststättenbehörde. Die Gaststätten können auch ohne Ankündigung zum Zwecke einer Nachschau betreten werden. Eine Nachschau kann nach der Rechtssprechung auch ohne besonderen Anlass erfolgen. Der Gewerbetreibende muss den Zutritt zu allen Grundstücken und Räumen gewähren, die für den Gaststättenbetrieb benutzt werden.

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