Recht
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Neues Verbraucherinformationsgesetz tritt am 1. Mai in Kraft / Von Stephan Büttner
Am 5. November 2007 ist es beschlossen worden, zum 1. Mai tritt es in Kraft: Das Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz – VIG).
Vorausgegangen war eine mehrjährige Debatte in Bundestag und Bundesrat und ein in der deutschen Gesetzgebung höchst selten vorkommender Akt: Der Bundespräsident hatte das Verbraucherinformationsgesetz im Dezember 2006 wegen verfassungsrechtlicher Bedenken beanstandet und seine Unterschrift unter das Gesetz verweigert. So musste ein neuer Gesetzesentwurf erarbeitet werden, zu dem auch der DEHOGA erneut Stellung nehmen und weitergehende Belastungen vom Gastgewerbe abwehren konnte.
Die Regelungen des neuen Verbraucherinformationsgesetzes sollen vor dem Hintergrund der in der letzten Zeit aufgetretenen Lebensmittel- und Futtermittelskandale (zum Beispiel Umetikettierung von Verpackungen, Handel und in Verkehr bringen von verdorbenem Fleisch) vor allem mehr Transparenz schaffen. Verbraucher erhalten fortan einen gesetzlichen Anspruch auf Zugang zu Informationen und Daten, etwa über Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften, die bei einer Behörde vorliegen.
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Das heißt, dem Verbraucher stehen erstmals Auskunfts- und Akteneinsichtsrechte zu, damit ihnen Informationen vor einer Kaufentscheidung eines Lebensmittels oder dem Besuch eines Restaurants vorliegen.
Die Informationen werden nur auf schriftlichen Antrag erteilt. Der Antrag ist allerdings abzulehnen, wenn er missbräuchlich gestellt ist. Ebenso besteht kein Anspruch auf Informationen über Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder sonstige wettbewerbsrelevante Inhalte, die in ihrer Bedeutung für den Betrieb mit einem Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vergleichbar sind.
Behörden können zukünftig auch von sich aus die Öffentlichkeit darüber informieren, wenn Lebensmittelunternehmer beispielsweise Rechtsverstöße oder schwerwiegende Verbrauchertäuschungen begehen oder Ekel erregende Lebensmittel in Verkehr bringen. Hierzu können behördlicherseits Informationen zum Beispiel ins Internet gestellt oder in sonstiger Weise öffentlich zugänglich gemacht werden.
Ein unmittelbarer Anspruch der Verbraucher und Gäste gegenüber dem Lebensmittelunternehmer konnte durch die Einflussnahme des DEHOGA verhindert werden. Ein solcher Informationsanspruch hätte zu einer unzumutbaren bürokratischen Belastung der überwiegend klein- und mittelständisch geprägten gastronomischen Betriebe und zu unübersehbaren wirtschaftlichen Konsequenzen geführt.
Nach Auffassung des DEHOGA reicht der marktwirtschaftliche Wettbewerb als wirksames Regulativ vollkommen aus. Es werden sich sowieso nur die Gastronomiebetriebe im hart umkämpften Markt behaupten können, die sich der Verantwortung gegenüber ihren Gästen stellen.


