Management & Praxis
Mehrwertsteuer: Das ist die Praxis
STUTTGART. Die reduzierte Mehrwertsteuer auf Hotelübernachtungen bewegt derzeit die Gemüter. Teilweise macht sich auch Verunsicherung darüber breit, was tatsächlich gilt, und wie der Hotelier in der Praxis mit dem neuen Satz umzugehen hat. Zu den wichtigsten Punkten haben der DEHOGA Bundesverband und der Hotelverband Deutschland (IHA) folgenden Frage-Antwort-Katalog zusammengestellt. Die ganz exakten Ausführungsbestimmungen, insbesondere rund um das Frühstück, werden derzeit im Bundesfinanzministerium erarbeitet.
1. Wofür gelten 7 Prozent Mehrwertsteuer?
Nach dem Gesetzeswortlaut gilt der reduzierte Mehrwertsteuersatz ausschließlich für die Beherbergungsleistungen, ausdrücklich nicht für Nebenleistungen, wie insbesondere das Frühstück, die Minibar oder Wellness-Angebote (etwa kosmetische Behandlungen). Bei der Umsetzung des Gesetzes ist strikt darauf zu achten, dass bestehende und künftige Angebote nicht „umsatzsteuerrechtlich optimiert“, sondern auf der Basis bestehender Kalkulationen fortgeführt werden.
2. Was bedeutet „kurzfristige Beherbergung“ in der neuen Gesetzesvorschrift?
Grundsätzlich gilt, dass ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten als „kurzfristig“ zu bezeichnen ist. Die Vorschrift bezieht sich jedoch nicht auf die konkrete Dauer des Aufenthaltes eines Gastes, sondern darauf, ob ein Zimmer oder eine Ferienwohnung zur kurzfristigen Vermietung bereitgehalten wird. Wenn ein Gast beispielsweise ein Hotelzimmer für acht Monate oder ein Jahr mietet, handelt es sich dennoch um ein Hotelzimmer, das zur kurzfristigen Beherbergung bereitgehalten wird, und daher fallen 7 Prozent Mehrwertsteuer an.
3. Wie ist das Frühstück in der Rechnung zu handhaben?
Seit 1. Januar 2010 muss das Frühstück auf Hotelrechnungen gesondert ausgewiesen werden. Eine Pauschalrechnung, die die Übernachtung inklusive Frühstück beinhaltet, kann nicht mehr ausgestellt werden.
Eine Besonderheit gilt bei sogenannten Kleinbetragsrechnungen bis zu einem Gesamtbruttopreis von maximal 150 Euro. Beispiel: Eine Übernachtung wird mit 90 Euro kalkuliert und das Frühstück mit 10 Euro, also ein Gesamtpreis von brutto 100 Euro. Da der Gesamtbetrag unter 150 Euro brutto liegt, kann die Rechnung wie folgt aussehen: 1 Übernachtung (7 % Ust.) mit Frühstück (19 % Ust.) 100 Euro, darin enthaltene USt. zu 7 % 5,89 Euro, darin enthaltene USt. zu 19 % 1,60 Euro. Keine Frage: In den Hotels, wo bislang das Frühstück stets eingeschlossen war, muss jetzt ein Preis hierfür festgelegt und auf der Rechnung ausgewiesen werden.
4. Wie ist ein Frühstück zu kalkulieren?
Bei der Kalkulation des Preises für das Frühstück müssen zumindest die Sachkosten für das Frühstück, wie Wareneinsatz, Nebenkosten und Pacht berücksichtigt werden, gegebenenfalls zuzüglich eines, wenn auch geringen, Gewinnaufschlags. Wenn das Frühstück unter dem Wert der Sachkosten angeboten wird, würde die Vermutung genährt, dass ein Teil der Frühstückskosten im Übernachtungspreis enthalten ist, was seit dem 1. Januar 2010 aufgrund der Steuerermäßigung allein auf Beherbergungsleistungen nicht zulässig ist.
Bei einer Betriebsprüfung könnte es daher zu Hinzuschätzungen und Steuernachzahlungen kommen.
5. Was ist mit dem Frühstück für Geschäftsreisende?
Nach bisheriger Rechtslage konnten Dienstreisende im Rahmen der Reisekostenabrechnung eine Pauschalrechnung (Übernachtungspreis inklusive Frühstück) abzüglich eines Eigenanteils von 4,80 Euro für das Frühstück vom Arbeitgeber erstattet bekommen. Wenn das Frühstück jedoch gesondert ausgewiesen wird, besteht die Möglichkeit des pauschalierten Abzuges von 4,80 Euro nicht. Es ist damit zu rechnen, dass sich das Bundesministerium der Finanzen zu der Frage der lohnsteuerrechtlichen Behandlung des Frühstücks zeitnah offiziell äußern wird.
6. Kann der Arbeitgeber dem dienstreisenden Mitarbeiter die Kosten für das Frühstück erstatten?
Ja. Dabei gibt es lohnsteuerrechtlich unterschiedliche Möglichkeiten, beispielsweise die Anwendung des einschlägigen Sachbezugswertes, bei der allerdings bestimmte Formvorschriften eingehalten werden müssen. Natürlich kann der Arbeitgeber seinen dienstreisenden Mitarbeitern die Kosten für das Frühstück ersetzen, und unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten pauschal versteuern. Es ist davon auszugehen, dass die Hotellerie Frühstücksvarianten anbieten wird, die der Ausgabebereitschaft der Geschäftsreisenden Rechnung tragen.
Die Antworten wurden nach bestem Wissen und Gewissen vom DEHOGA Bundesverband und dem Hotelverband Deutschland (IHA) zusammengestellt. Für die Richtigkeit kann jedoch keine Gewähr und Haftung übernommen werden.
Für weiterführende Informationen und Fragen, ob es zum Beispiel möglich ist, ein Frühstück-to-go anzubieten, wie No-Show-Rechnungen zu behandeln sind oder was bei Zusatzentgelten für Haustiere oder bei Leistungen, die nicht zur reinen Übernachtung hinzugerechnet werden, zu beachten ist, wenden Sie sich bitte an Ihren DEHOGA-Landesverband. Der DEHOGA-Landesverband wird Sie auch über alle aktuellen Entwicklungen auf dem Laufenden halten.
