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Steuer & Recht

Ohne Deutschkenntnisse Integration kaum möglich

Grundsatzurteil: Ausländischer Gastwirt und Hotelbesitzer beantragt Einbürgerung

aus: AHGZ-Druckausgabe Nr. 2006/18 vom 6. Mai 2006
von Oswald Seitter

Ein Anspruch auf Einbürgerung nach Paragraf 10 des Staatsangehörigkeitsgesetzes besteht nicht, wenn der Ausländer nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Das ist Fakt und wurde durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt.

Nun beantragte ein in der Türkei geborener Geschäftsmann, der viele Jahre schon im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung ist, die Einbürgerung. Er ist seit längerem in Deutschland als selbständiger Gastwirt und Hotelbesitzer tätig. Er verlangte deshalb für sich und seine Tochter, für die ihm nach der Scheidung die elterliche Sorge übertragen worden ist, die Einbürgerung.

Mehrere Sprachprüfungen

in Wort und Schrift

Die Behörde überprüfte seine Deutschkenntnisse und befand sie als nicht ausreichend. Es fanden mehrere Sprachprüfungen statt. Bei der letzten Prüfung erzielte er 70 Punkte, wobei 71 Punkte ausreichend gewesen wären.

Der Testteil „Schriftlicher Ausdruck“ wurde mit 0 Punkten bewertet. Der Betroffene wies darauf hin, er habe ausreichende Deutschkenntnisse und dies bewiesen, weil er seit langem in Deutschland lebe, erfolgreich sein Geschäft betreibe und als allein erziehender Vater seine schulpflichtige Tochter begleite. Es kam dann zu einem erfolgreichen Klageverfahren des Betroffenen.

Texte des täglichen Lebens

müssen verstanden werden

Nach unterschiedlichem Prozessverlauf kam das BVerwG zu dem Ergebnis, dass dem Gastwirt ein Einbürgerungsrecht zusteht. Er verfüge über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache. Ein Einbürgerungsbewerber müsse sich nicht eigenhändig schriftlich ausdrücken können. Er müsse aber deutschsprachige Texte des täglichen Lebens lesen und diktieren sowie das von Dritten mit technischen Hilfsmitteln Geschriebene auf seine Richtigkeit überprüfen können.

Der Begriff der Sprache als Mittel der Kommunikation könne gegebenenfalls lediglich die gesprochene oder gehörte Sprache und nicht auch die Schriftsprache bezeichnen.

Das Staatsangehörigkeitsgesetz wolle sicherstellen, dass Personen, die sich auf den Einbürgerungsanspruch berufen, auch sprachlich hinreichend integriert sind.

Ausreichende Sprachmöglichkeiten seien Voraussetzung für die Integration in die grundlegenden Bereiche der Bildung, der Beschäftigung und der Teilhabe am politischen Leben und damit für die soziale, politische und gesellschaftliche Integration. Dies erfordere Grundkenntnisse der deutschen Sprache.

Besonders hat sich das Gericht auch mit der Tatsache auseinandergesetzt, dass derzeit über vier Millionen Menschen in Deutschland nicht richtig lesen und schreiben können. Eine hinreichende Schriftsprachenbeherrschung sei jedoch gleichwohl der gesellschaftliche Regelfall und Analphabetismus stelle ein Integrationshindernis dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.2005 - 5 C 8/05).

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