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Management & Praxis

Recht kurz

aus: AHGZ-Druckausgabe Nr. 2009/29 vom 18. Juli 2009

Lohnsteuerpflicht Ein Arbeitnehmer ist grundsätzlich selbst verpflichtet, sich um die Belange seiner Lohnsteuerpflichtigkeit zu kümmern. Dies gilt auch in dem Fall, wenn der Arbeitnehmer für überwiegende Tätigkeiten im Ausland eingestellt wird und vor diesem Hintergrund eine Lohnsteuerpflicht nicht im Inland, sondern eben im Ausland besteht. Der Arbeitgeber ist allerdings nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer von sich aus bei Beginn der Tätigkeit auf die entsprechende Rechtslage zur Lohnsteuerpflicht hinzuweisen. Eine Verletzung einer vertraglichen Aufklärungspflicht liegt also nicht vor. Aus diesem Grund kann der Arbeitnehmer auch keinen Schadensersatzanspruch in Höhe der vom ausländischen Finanzamt festgesetzten Strafzahlungen geltend machen, die aufgrund verspäteter Lohnsteuerzahlung entstanden sind (BAG, Urteil vom 22.01.09, Az.: 8 AZR 161/08).

Verdachtskündigung Folgender Fall: Einem Arbeitnehmer ist wegen Verdachts erheblicher Vermögensdelikte zulasten des Arbeitgebers gekündigt worden. Außerdem erging ein Haftbefehl gegen ihn aufgrund von Flucht- und Verdunkelungsgefahr. Dieser Haftbefehl rechtfertigt jedoch nicht die Verweigerung einer Anhörung des Arbeitnehmers vor Ausspruch der Verdachtskündigung. Der Haftbefehl stellt lediglich ein starkes Indiz für das Vorliegen eines schwerwiegenden Verdachts dar, reicht allein als wichtiger Grund für eine Kündigung jedoch nicht aus (LAG München, Urteil vom 19.03.2009, Az.: 3 Sa 25/09).

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