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Recht

Rechte und Pflichten

Finanzierungs- und Bierlieferungsverträge genau lesen

aus: AHGZ-Druckausgabe Nr. 2006/50 vom 16. Dezember 2006

Viele Gastronomen und Hoteliers nehmen für ihren Betrieb Finanzierungsleistungen von Brauereien und anderen Getränkelieferanten in Anspruch. Fälschlicherweise wird vielfach angenommen, dass mit Rückzahlung einer gewährten Finanzierungsleistung der Gastronom seine Hauptleistung erfüllt hat.

Die eigentliche Hauptleistungspflicht des Gastronomen besteht jedoch grundsätzlich in der Verpflichtung zur Abnahme des vereinbarten Bier-/Getränkesortiments. Rechtlich handelt es sich bei solchen Bier-/Getränkelieferungsverträgen um so genannte „gemischte Verträge“.

Für die Brauerei maßgebend ist der Absatz ihres Produkts, sodass die Abnahmevereinbarung, oft auch mit vereinbarten Mindestabnahmemengen, zum wesentlichen Bestandteil des Vertrages wird. Daneben bestehen regelmäßig Bestandteile anderer Vertragstypen (Darlehen, Schenkung, Leihe, Pacht/Miete). Diese anderen Elemente, etwa die Gewährung eines Darlehens, sind quasi lediglich Mittel zum Zweck, um ein Objekt an die Brauerei zu binden. Selbst bei vorzeitiger vollständiger Rückzahlung eines gewährten Darlehens, bleibt die Getränkebezugsverpflichtung daher in vollem Umfang bestehen. Bei Nichterfüllung dieser Abnahmeverpflichtung können daher hohe Schadensersatzansprüche zugunsten der Brauerei entstehen.

Die vertraglichen Rechte des Gastronomen bestehen nur in dem Anspruch auf Gewährung der Finanzierungsleistung (oder sonstiger vereinbarter Gegenleistung) sowie in dem Anspruch auf Belieferung mit den vereinbarten Produkten. Nils Thun

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