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Richter pfeifen die Fifa zurück

Neue Werbemöglichkeiten: „Fußball WM 2006“ und „WM 2006“ sind nicht geschützt

aus: AHGZ-Druckausgabe Nr. 2006/18 vom 6. Mai 2006
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Die Fußball WM 2006 ist für die Gastronomie von großer Bedeutung und es ist verständlich, dass Hoteliers und Gastronomen für Menüs oder andere Angebote mit der „Fußball WM 2006“ werben möchten. Eine positive Entscheidung hat nun der BGH getroffen, denn es gibt kein Ausschließlichkeitsrecht für die WM-Marken. Also können sowohl die Bezeichnungen „Fußball WM 2006“ und „WM 2006“ sorgenfrei zur Anpreisung eines Menüs oder anderen Angeboten benutzt werden. Das besondere Jahr 2006 soll durchaus hervorgehoben werden. Warum also nicht ein Menü kreieren „Fußball WM 2006“?

Die Möglichkeit, Angebote so zu gestalten, ergibt sich aus einer Entscheidung des BGH vom 27. April. Es ging darum, ob die genannten Bezeichnungen einem Schutz durch das Markengesetz unterliegen oder nicht. Verständlicherweise ist im Markengesetz geregelt, dass der Inhaber einer Marke Rechte hat, die es einem Dritten untersagen, ohne Zustimmung ein mit der Marke identisches Zeichen zu benutzen. Dies gilt auch für die Aufmachung, Verpackung und Werbung von Dienstleistungen und Waren. Also ist es Dritten untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit den geschützten Bezeichnungen hervorzurufen.

Der BGH hatte über das Problem zu entscheiden, ob den Marken „Fußball WM 2006“ und „WM 2006“ für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen ein Markenrecht zusteht.

Hinsichtlich der Bezeichnung „Fußball WM 2006“ hat das Gericht entschieden, dass der Marke jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des Markengesetzes fehlt. Sie werde lediglich als beschreibende Angabe für das Ereignis selbst aufgefasst. Dieser Bezeichnung fehle die Eignung, Waren und Dienstleistungen einem Unternehmen zur Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen eines anderen Unternehmens zuzuordnen. Die Tatsache, dass die Fifa (Fédération Internationale de Football Association) als Veranstalterin der Fußballweltmeisterschaft in Deutschland auftrete, erwecke beim Verkehr nicht die Vorstellung, dass mit der Bezeichnung „Fußball WM 2006“ in Verkehr gebrachte Waren oder Dienstleistungen unter deren Kontrolle hergestellt oder erbracht worden seien und sie für ihre Qualität wie ein Warenproduzent oder Dienstleister verantwortlich gemacht werden können. Etwas anderes gelte für die Verwendung der Bezeichnung „Fifa Fußball WM 2006“, was aber nicht Gegenstand des Rechtstreites wäre.

Bei der Marke „WM 2006“ handele es sich um ein Zeichen, dass für solche Waren und Dienstleistungen nicht unterscheidungskräftig sei. Insoweit hat der Bundesgerichtshof auch die Löschung der Marke „WM 2006“ bestätigt. Anders als bei der Bezeichnung „Fußball WM 2006“ könne bei „WM 2006“ jedoch nicht angenommen werden, dass die Allgemeinheit diese Angaben allgemein als nicht unterscheidungskräftigen Hinweis auf die Veranstaltungen einer Weltmeisterschaft verstehe. Dies deshalb, weil es sich bei „WM 2006“ um eine bloße Zahlen- und Buchstabenkombination handelt, die nicht unbedingt einen Bezug zur anstehenden Fußballweltmeisterschaft nahe legt (vgl. BGH, Beschlüsse v. 27.April 2006 – I ZB 96/05 und I ZB 97/05).

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