Recht
Riskante Schwarzarbeit
Sozialversicherungsverstöße bergen Gefahren für den Betrieb / Von Sandra Warden
Ein aktuelles Urteil sollte einmal mehr bewusst machen: Schwarzarbeit lohnt sich nicht. Im Gegenteil, sie kann am Ende richtig teuer werden. Meist geht man davon aus, dass keine Nachzahlungen mehr drohen, wenn die Rentenversicherung einen Zeitraum geprüft hat und dieser damit abgeschlossen ist. Auch verjähren Ansprüche auf Sozialversicherungsbeiträge nach dem vierten Buch des Sozialgesetzbuches nach vier Jahren. Dass dies bei Schwarzarbeit nicht eintritt, führen uns die Dortmunder Richter eindrucksvoll vor Augen.
Im entschiedenen Fall beschäftigte eine Spedition Aushilfsfahrer als geringfügig Beschäftigte. Im Rahmen eines Steuerverfahrens wurden die Tachoscheiben kontrolliert und festgestellt, dass diese nicht mit den Stundenaufzeichnungen auf den Lohnquittungen übereinstimmten. Der Geschäftsführer der Spedition gestand gegenüber den Steuerbehörden Fehler ein und im Steuerverfahren kam es zu einer Verständigung.
Doch damit war der Fall noch längst nicht erledigt, denn jetzt traten die Betriebsprüfer der Rentenversicherung auf den Plan. Ob tatsächlich Minijobs vorlagen, ließ sich anhand der Aufzeichnungen der Spedition und Befragungen der Beschäftigten nicht beweisen. Diese Nichterweislichkeit ging zu Lasten der Arbeitgeberin.
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Die Höhe der Arbeitsentgelte wurde geschätzt und die Rentenversicherung erhob für die Jahre 1995 bis 1998 Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von rund 25.000 Euro und Säumniszuschläge in Höhe von rund 15.000 Euro nach.
Die Beitragsforderung sei nicht etwa verjährt. Denn bei Schwarzarbeit könne immer Vorsatz unterstellt werden und bei vorsätzlichem Handeln tritt Verjährung nicht nach vier, sondern erst nach 30 Jahren ein.
Auch dass bereits im Jahr 1998 eine sozialversicherungsrechtliche Prüfung stattgefunden hatte, änderte nichts. Eine Verwirkung trete nicht ein, weil bei Betriebsprüfungen das Vertrauen der Beitragsschuldner in die Nichtbeanstandung einer unterbliebenen Beitragsentrichtung nicht geschützt sei.
Seit mehreren Jahren steht die Bekämpfung der Schattenwirtschaft vermehrt im Fokus von Politik und Behörden. Die Strafen sind zum Teil drastisch erhöht worden. 6500 Beamte der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) überprüfen nicht nur die Einhaltung von Steuerpflichten, sondern auch von sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- und Aufzeichnungspflichten, von Anzeigepflichten nach der Gewerbeordnung und von Aufenthalts- und Arbeitserlaubnissen bei ausländischen Mitarbeitern. Auch ob Arbeitnehmer neben ihrer Berufstätigkeit zu Unrecht Sozialleistungen beziehen, wird kontrolliert.
Außer saftigen Nachzahlungen an Finanzamt und Sozialversicherungsträger drohen Arbeitgebern und Arbeitnehmern je nach Verstoß Bußgelder bis zu einer Höhe von 500.000Euro und sogar Freiheitsstrafen. Für Gewerbetreibende kommt der Entzug der Gaststättenerlaubnis oder eine Gewerbeuntersagung in Betracht. Und auch die Berufsgenossenschaft kann den Unternehmer, der schwarz arbeiten lässt, im Versicherungsfall in Regress nehmen.


