Hotellerie
Rücktrittsrecht: Sicherheit für Gäste und Hotelbetreiber
von Bernhard Brügger
STUTTGART. Hotelbetriebe und Buchungsportale, die dem Gast keine Möglichkeit zur Stornierung einräumen, sind ins Visier der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. geraten. Wenn in den Buchungsbedingungen steht, dass der Gast bei einer Stornierung den Zimmerpreis vollständig zu bezahlen habe, ist das nach Ansicht der Wettbewerbshüter zu beanstanden.
Der Verein, kurz Wettbewerbszentrale genannt, weist darauf hin, dass Hotelbetriebe ersparte Aufwendungen bei Nichtanreise zu Gunsten des Gastes berücksichtigen müssten. Bei einer reinen Übernachtung seien das 10 Prozent, bei einer Übernachtung mit Frühstück 20 Prozent.
Dies scheinen die meisten Häuser auch einzuhalten. Bei der Verbraucherzentrale Berlin wurde diesbezüglich noch kein Beschwerdefall registriert. In diesem Jahr sind dort überhaupt erst drei Beschwerden angekommen – allesamt von ausländischen Gästen und mit fragwürdiger Erheblichkeit. Nach Angaben von Eva Klaar, Reiserechtsexpertin der Verbraucherzentrale Berlin, wurden diese Fälle ganz im Sinne der Gäste geregelt. „Ich habe das Gefühl, dass gerade die Berliner Hotels sehr kulant sind“, lobt Eva Klaar.
Kein Rücktritt vom Vertrag
Klare Position bezieht der Hotelverband Deutschland (IHA) zur Stornierungsfrage: „Wird ein Zimmer bestellt und die Reservierung vom Hotel bestätigt, ist ein Beherbergungsvertrag zustande gekommen“, erläutert Verbandssprecherin Stefanie Heckel. „Völlig unabhängig vom Zeitpunkt der Abbestellung besteht kein Recht auf Rücktritt vom Vertrag, also auf eine Stornierung der Buchung.“
Nimmt der Gast das bestellte Hotelzimmer nicht in Anspruch, ist er rechtlich verpflichtet, den Preis für das bestellte und vom Hotel bereitgehaltene Zimmer zu bezahlen. „Es handelt sich dabei nicht um einen Schadensersatz-, sondern um einen Erfüllungsanspruch“, analysiert Stefanie Heckel. Dies werde häufig übersehen.


