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Frage des Leistungsumfangs: Wenn der Caterer hinterher spült, muss er den vollen Mehrwertsteuersatz berechnenFoto: Archiv

Recht

Service treibt die Steuer hoch

Ein Caterer, der außer dem Essen noch weitere Dienstleistungen anbietet, muss vollen Mehrwertsteuersatz berechnen

aus: AHGZ-Druckausgabe Nr. 2007/48 vom 1. Dezember 2007

Nicht jedes Cateringgeschäft läuft auf der Basis des reduzierten Steuersatzes von 7 Prozent. Diesen günstigen Satz darf beispielsweise ein Catering-Unternehmen nicht in Anspruch nehmen, das für Krankenhäuser und ähnliche Einrichtungen Speisepläne erstellt, Mahlzeiten zubereitet und anliefert und sich um die Reinigung des Geschirrs und Bestecks kümmert. Das hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Der ermäßigte Steuersatz kommt nämlich nur dann zur Anwendung, wenn der Steuerpflichtige Lebensmittel liefert, ohne wesentliche weitere Dienstleistungen zu erbringen, also zum Beispiel beim Verkauf im Supermarkt oder bei der bloßen Anlieferung ausgesuchter Speisen durch einen Partyservice. Die Lieferung von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle, wie sie typischerweise von Restaurants angeboten wird, unterliegt hingegen dem vollen Umsatzsteuersatz von 19 Prozent. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg befand deshalb, dass der klagende Krankenhaus-Caterer der zweiten Gruppe zuzuordnen sei. Die Richter betonten, dass er seinen Kunden ein „Rundum-Sorglos-Paket“ im Hinblick auf die Essensversorgung der Patienten angeboten habe, das über die bloße Lieferung von Speisen und Getränken deutlich hinausgegangen sei.

Vergeblich hatte der Caterer dagegen vor Gericht die Ansicht vertreten, dass die Hol-, Bring- und Spüldienste lediglich ein Mittel darstellten, um die Hauptleistung „Speisenproduktion“ unter optimalen Bedingungen in Anspruch nehmen zu können. Das folge bereits daraus, dass der wirtschaftliche Wert der Hol-, Bring- und Spüldienste im Vergleich zu der Hauptleistung der Speisenproduktion von untergeordneter Bedeutung sei.

Das zeige auch die Kalkulation. Die für den Service kalkulierten Kosten träten im Vergleich zu den Kosten für die Abgabe der Speisen und Getränke in den Hintergrund. So belaufe sich der Dienstleistungsanteil beim Krankenhaus auf nur 15,85 Prozent (Az.: 5 K 7285/01 B). Marcus Creutz

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