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Steuer & Recht

Steuer notiert

aus: AHGZ-Druckausgabe Nr. 2006/18 vom 6. Mai 2006

Kein Splittingtarif für eingetragene Lebenspartnerschaften: Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, können bei ihrer Einkommensteuerveranlagung den Splittingtarif wählen. Dieser führt in den Fällen zu einer niedrigeren Steuerschuld, wenn die Einkünfte der Eheleute unterschiedlich hoch sind. Ob dieser Vorteil auch für Partner einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft in Betracht kommt, hatte der Bundesfinanzhof unlängst zu entscheiden.

Der Senat hat dies mit Urteil vom 26. Januar 2006 abgelehnt. Nach Ansicht des Gerichts hat der Gesetzgeber bewusst von einer einkommensteuerlichen Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartner mit Ehegatten abgesehen. Die von den Klägern hilfsweise beantragte Vorlage an das Bundesverfassungsgericht hält der Bundesfinanzhof für nicht erforderlich; eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebots liegt seiner Ansicht nach nicht vor. Abschließend stellte der Senat fest, dass Aufwendungen unter Lebenspartnern unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend gemacht werden können. So sind Unterhaltszahlungen an den Lebenspartner in den Grenzen des § 33a Einkommensteuergesetzes als außergewöhnliche Belastung abziehbar (Urteil des BFH vom 26.1.2006 III R 51/05).

Telefax-Rechnungen können elektronisch aufbewahrt werden: Rechnungen, die per Telefax eingehen, gelten bei einer Übertragung von Standard-Fax an Standard-Fax als „elektronisch übermittelte Rechnungen“. So die Regelung in Abschnitt 184 a Abs. 5 Nr. 1 Umsatzsteuerrichtlinien. Wie die Oberfinanzdirektion Koblenz mitteilt, ist es bei diesen Rechnungen ebenso wie bei per Post eingehenden Rechnungen möglich, die auf dem Fax empfangenen Papierrechungen unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung elektronisch aufzubewahren. Eine dauerhafte Aufbewahrung der Faxrechnungen in Papierform ist daher nicht erforderlich, wenn eine elektronische Aufbewahrung in zulässiger Weise nach § 147 Abs. 2 Abgabenordnung erfolgt. Das Vorliegen der Faxrechnung in Papierform ist dann auch nicht für den Vorsteuerabzug erforderlich (OFD Koblenz, Kurzinformation Umsatzsteuer vom 21.2.2006 - S 7280 A - St 44 5).

Arbeitgeber muss Kittel selbst waschen oder bezahlen: Auch wenn ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern Berufskleidung mit dem Firmenlogo zur Verfügung stellt, kann er von ihnen nicht verlangen, dass sie die Kosten für die Reinigung der Schürzen und Kittel selbst tragen, wenn das nicht vertraglich vereinbart wurde (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 13 Sa 1804/00). büs

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