Recht
Steuertipp der Woche
Von Mathias Frenzel
Wer mit seinem Gastronomie-Betrieb nicht mehr als 500.000 Euro Umsatz und auch nicht mehr als 50.000 Euro Gewinn macht, ist gemäß § 141 AO nicht buchführungspflichtig. Da kann man sich doppelte Buchführung, Bilanz und GuV getrost schenken und sollte das im Regelfall auch tun.
Die angenehme steuerliche Folge ist nämlich, dass Sie dann auch Ihren steuerlichen Gewinn mit der einfachen Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln können. Im Grunde reichen eine Art Kassenbuch oder Excel-Tabelle und eine ordentliche Belegsammlung.
Leider seit 2005 nicht mehr so ganz: Seitdem gibt es das Steuerformular EÜR, über dass Sie sich sicher auch schon geärgert haben. Um es korrekt auszufüllen, muss man doch wieder Konten- und Kostengruppen bilden. Das Finanzamt kann die Einreichung des Formulars EÜR mit den üblichen Zwangsmitteln (meist Zwangsgeld) nach §§ 328 ff. AO durchsetzen. Ärgerlich. Doch vielleicht bald nicht mehr! Das FG Münster hat diese Erzwingung für rechtswidrig erklärt, Aktz.: 6 K 2187/08. Die Sache ist jetzt vor dem Bundesfinanzhof (BFH).
Tipp: Gehen Sie nicht zu früh mit Ihrem Finanzamt auf Konfrontationskurs, indem Sie das Formular verweigern. Es kann gerade Sie als Gastronom auch auf andere Art ärgern. Wenn der BFH gegen das Formular entscheidet, ist es eh vom Tisch – dann ist Ihre Anlage G wieder „paradiesisch“ leicht wie früher auszufertigen!
