Recht
Steuertipp der Woche
Von Mathias Frenzel
In der Hotelbranche besonders beliebt, weil leicht zu handhaben: Kunden, Akquisezielen oder Mitarbeitern Übernachtungs- oder Verköstigungsgutscheine zuwenden. Und natürlich einlösen. Zum Beispiel, um Ihre Mitarbeiter weiterhin zu Bestleistungen anzuspornen. Oder Ihre Akquisen von Ihrem Haus zu überzeugen. Leider erfreuen sich Sachzuwendungen, die im Wirtschaftsleben zwischen den Beteiligten ausgetauscht werden, auch der uneingeschränkten Aufmerksamkeit der Finanzverwaltung. Denken Sie an die Verwaltungsanweisung für die steuerliche Behandlung von so genannten Incentive-Reisen. Und den VIP-Logen- und Hospitality-Erlass im Rahmen der Weltmeisterschaft.
Im Jahressteuergesetz 2007 ist mit dem neuen § 37 b EStG nun eine Pauschalierungsmöglichkeit geplant. Dann können Sie ab dem 1.1.2007 rechtssicher Sachzuwendungen an Arbeitnehmer oder Nichtarbeitnehmer tätigen. Und damit die Freude ungetrübt bleibt, können Sie zum Beispiel für Ihren Kunden die Einkommensteuer des Empfängers mit einem Pauschalsatz von 45 Prozent übernehmen. Dann unterrichten Sie Ihren Zuwendungsempfänger darüber. Nach derzeitigem Gesetzgebungsstand übrigens, ohne dem Finanzamt seinen Namen nennen zu müssen. Das wird mancher Kunde besonders schätzen.
Tipp: Die bisherigen Regelungen zu Bewirtungsaufwendungen und Schenkungen (bis 35 Euro netto bei Namensnennung) sowie Repräsentationsaufwendungen bleiben unberührt. Zuständig für die Pauschalsteuer wird das Finanzamt sein, das auch Ihre lohnsteuerlichen Belange abwickelt.


