Recht
Steuertipp der Woche
Von Oliver Henning
Als GmbH-Gesellschafter hat man es nicht leicht. Insbesondere bei Betriebsprüfungen des Finanzamts wird einem jeder ungewöhnliche Geschäftsvorgang gleich als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) ausgelegt, die zu einer steuerlichen Nachbelastung führen kann.
Besonders hart ging das Finanzamt zuletzt mit einem GmbH-Gesellschafter aus Münster ins Gericht. Sein Sohn hatte als Geschäftsführer hohe Geldbeträge veruntreut. Dies erfolgte ohne Wissen oder Zustimmung des Vaters, der alleiniger Gesellschafter war.
Das Finanzamt beurteilte die Zahlungen als vGA an eine dem Gesellschafter nahestehende Person, die der Vater gesondert als Einnahmen aus Kapitalvermögen versteuern sollte.
Der Bundesfinanzhof sah das anders und urteilte zugunsten des betrogenen Vaters. Wenn dem Vater die Maßnahmen nicht bekannt waren und auch nicht in seinem Interesse erfolgten, seien sie ihm auch nicht zuzurechnen. Auch eine Verletzung von Kontrollpflichten des Vaters führte nicht zu der Annahme einer vGA, da Gesellschafter gesetzlich nicht verpflichtet seien, den Geschäftsführer sorgfältig zu überwachen.
Im Ergebnis haben daher Gesellschafter, deren Angestellte Geld oder Waren ohne betriebliche Gründe aus der GmbH entnehmen, selbst dann keine zusätzlichen Steuerbelastungen im Privatvermögen zu befürchten, wenn ihnen die Geschäftsführer nahestehen. Voraussetzung ist natürlich, dass sie von dem Geldtransfer nichts wussten. (BFH vom 19.06.2007 - VIII R 54/05)


