Recht
Steuertipp der Woche
Von Oliver Henning
Um das Beste aus der angespannten Börsenlage zu machen, könnte man auf die Idee kommen, steuerliche Spekulationsverluste zu realisieren. Eine Möglichkeit: Diejenigen Wertpapiere, die vor weniger als einem Jahr erworben wurden, verkaufen und sie direkt im Anschluss wieder erwerben. Der Verlust könnte dann in der Steuererklärung angesetzt werden.
Aber Vorsicht: Bereits 2006 hat das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht (FG) geurteilt, dass der Verkauf und Wiederankauf einer gleichen Anzahl von Aktien in einem engen zeitlichen Zusammenhang steuerlich nicht anzuerkennen ist.
Diese Auffassung ist aber umstritten. 2007 haben sowohl das FG Münster als auch das FG Baden-Württemberg entgegengesetzt entschieden. Die steuerlichen Verluste seien anzuerkennen, da es ein Grundrecht auf wirtschaftliche Betätigungsfreiheit aus Art. 2 GG gäbe und das vom Steuerpflichtigen in Anspruch genommene Gestaltungsrecht ihm vom Gesetzgeber bewusst eingeräumt wurde. Eine endgültige Entscheidung steht noch aus. Dem Bundesfinanzhof liegen beide Urteile für eine abschließende Beurteilung vor.
Tipp: Um auf Nummer sicher zu gehen, sollten zwischen dem Verkauf und dem Ankauf der Wertpapiere mindestens zwei Tage liegen. Oder noch besser: andere Wertpapiere kaufen. Außerdem ist es ratsam, vor einem entsprechenden Verkauf Ihren Steuerberater anzusprechen. (FG Baden-Württemberg vom 01.08.2007, Revision: BFH IX R 60/07; FG Münster vom 14.03.2007, Revision: BFH IX R 55/07; Schleswig-Holsteinisches FG vom 14.09.2006)

