Betriebspraxis
Two-for-one aus steuerlicher Sicht
STUTTGART Bei den so genannten Two-for-one-Gutscheinen aus Gutscheinheften, Zeitschriften o. ä. wird bei der Bestellung von zwei Essen das günstigere Gericht oder – wenn beide das gleiche kosten – eines der Gerichte gratis abgegeben. Es sind in letzter Zeit häufiger Fragen aufgetreten, wie das gratis abgegebene essen steuerrechtlich zu behandeln und was buchhalterisch zu beachten ist. Das gratis abgegebene Essen kann in jedem Fall nicht zu dem in der Speisekarte aufgeführten Preis vom zu versteuernden Einkommen als „Werbungskosten“ abgezogen werden. Allein die Anschaffungskosten, also der Wareneinsatz, werden wie üblich als Betriebsausgabe steuerlich berücksichtigt.
Für die korrekte Betriebsführung ist es wichtig, dass Aufzeichnungen über die gratis abgegebenen Essen geführt und aufbewahrt werden. Im Falle einer Betriebsführung muss für den Betriebsprüfer nachvollziehbar dargelegt werden können, welche Essen gratis abgegeben wurden. Andernfalls kann die Differenz zwischen dem Wareneinkauf und den verkauften Essen dazu führen, dass der Betriebsprüfer ungerechtfertigt Hinzuschätzungen vornimmt.