Management & Praxis
Verlust der Konzession
Die sofortige Schließung einer Gaststätte durch die Verwaltungsbehörde hat das Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße Anfang 2010 für rechtmäßig erklärt (Beschluss in einem Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes). Grund: Der Gastronom hatte die ihm erteilte Gaststättenerlaubnis zum Betrieb einer Schankwirtschaft mit kleiner Tanzfläche in unbefugter Weise
erweitert und regelmäßig Musikveranstaltungen mit Musikgruppen und wechselnden Discjockeys durchgeführt.
Das Gericht stellte fest, dass nach dem Gaststättengesetz die Gaststättenerlaubnis widerrufen werden kann, wenn der Gewerbetreibende die Betriebsart, für welche die Erlaubnis erteilt worden ist, unbefugt ändert, andere als die zugelassenen Räume zum Betrieb verwendet oder nicht zugelassene Getränke oder Speisen verabreicht – oder sonstige inhaltliche Beschränkungen der Erlaubnis nicht beachtet.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind im vorliegenden Fall erfüllt, da fest steht, dass das Kellergeschoss des Gebäudes auch zur Durchführung von Discothekenveranstaltungen genutzt wird, obwohl dem Gastronomen seinem Antrag entsprechend eine gaststättenrechtliche Erlaubnis nur hinsichtlich des Betriebes einer „Gaststätte mit kleiner Tanzgelegenheit“ erteilt worden ist. Er verfügte somit nicht über eine gaststättenrechtliche Erlaubnis für die Betriebsart „Vergnügungsstätte (Discothek)“. Der Gastronom hat daher die genehmigte Betriebsart, für welche ihm von der Behörde die Erlaubnis erteilt worden war, unbefugt geändert. Bauplanungsrechtlich sei der Betrieb des Gastrono-
men als Vergnügungsstätte/Discothek
anzusehen, der in dieser Form aber
illegal ist.
Vergnügungsstätten sind Gewerbebetriebe besonderer Art, die dem Amüsement dienen und durch kommerzielle Freizeitgestaltung gekennzeichnet sind. Gemeint sind gewerbliche Nutzungsarten, die sich in unterschiedlicher Ausprägung (etwa als Discotheken, Spielhallen, Tanzbars und Nachtlokale) unter Ansprache oder Ausnutzung des Geselligkeitsbedürfnisses, des Spiel- oder des Sexualtriebs einer bestimmten auf Gewinnerzielung gerichteten Freizeitunterhaltung widmen.
Discotheken sind im allgemeinen durch eine großdimensionierte Musikanlage oder eine Plattentheke, eine Tanzfläche, eine mit der Musikanlage gekoppelte Lichtorgel, das Auftreten eines Discjockeys und durch überdurchschnittlich laute Musikbeschallung gekennzeichnet. Schank- und Speisewirtschaft hingegen sind gewerbliche Betriebe, in denen Getränke aller Art allein oder zusammen mit Speisen an Gäste zum Zwecke des
Verzehrs in den Wirtschaftsräumen verabreicht werden. Hierzu gehören etwa Restaurants, Cafés, Wein-
oder Bierstuben, Eisdielen und
Trinkhallen.
Dabei verliert eine Schank- und Speisewirtschaft nicht dadurch ihren planungsrechtlichen Charakter, dass gelegentlich in ihr Tanzveranstaltungen durchgeführt werden oder Unterhaltungsmusik geboten wird. Finden jedoch regelmäßig Musikdarbietungen statt, ist sie hingegen als Vergnügungsstätte/Discothek einzustufen.
Der Umstand, dass der Gastronom neben den Musikveranstaltungen an Wochenenden unter der Woche einen reinen Barbetrieb mit Hintergrundmusik anbieten will, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Der Betrieb ist nach wie vor bauplanungsrechtlich als Vergnügungsstätte/Discothek zu qualifizieren.
Der Autor ist Rechtsanwalt und Geschäftsführer im DEHOGA Bundesverband, Berlin

